(1) Im Artikel 10 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. September 1999, Nr. 51, wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„4. Die Mindestmiete beträgt 50,00 Euro monatlich. Für Familiengemeinschaften, bei denen sich ein sozialer Mietzins unter der Mindestmiete ergibt, wird der Mindestmietzins angewandt.“
(1) Dieses Dekret tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.