Die Landesregierung
eingesehen in das Gesetz vom 6. November 2012, Nr. 190, mit Bestimmungen zur Vorbeugung und Unterbindung der Korruption und der Gesetzwidrigkeit in der öffentlichen Verwaltung;
eingesehen in das Gesetzesvertretende Dekret Nr. 33, vom 14. März 2013, über die „Neuregelung des Rechtes auf Bürgerzugang und der Pflichten der öffentlichen Verwaltung zur Veröffentlichung, Transparenz und Verbreitung von Informationen“ und insbesondere in Art. 10, wonach jede Verwaltung verpflichtet ist, in einer eigenen Sektion des Dreijahresplanes zur Vorbeugung der Korruption die Verantwortlichen für die Übermittlung und Veröffentlichung der Unterlagen, Informationen und Daten anzugeben;
im Sinne des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, über die „Regelung des Verwaltungsverfahrens“, insbesondere der Transparenzmaßnahmen laut 28/bis, welche vorsehen, dass die zusammenfassende Übersicht der geltenden Veröffentlichungspflichten im Bereich Transparenz mit Beschluss der Landesregierung genehmigt und aktualisiert wird;
für zweckmäßig erachtet, die mit eigenem Beschluss vom 18. November 2014, Nr. 1369 genehmigte zusammenfassende Übersicht der geltenden Veröffentlichungspflichten, an die letzten Entwicklungen und Gesetzesreformen, insbesondere jene des gesetztesvertretenden Dekretes Nr. 97/2016, mit welchem die Bestimmungen in Sachen Vorbeugung der Korruption, Öffentlichkeit und Transparenz überarbeitet und vereinfacht wurden, anzupassen;
beschließt
einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
1. Die beiliegende, aktualisierte „Zusammenfassende Übersicht der geltenden Veröffentlichungspflichten“, die integrierenden Bestandteil des vorliegenden Beschlusses bildet und welche die Übersicht des Beschlusses vom 18. November 2014, Nr. 1369 ersetzt, zu genehmigen.
2. Diesen Beschluss auf der Webseite des Landes, im Bereich „Transparente Verwaltung“, zu veröffentlichen.
3. Gegenständlicher Beschluss bringt keine weiteren Ausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes mit sich.