(1) Artikel 7/quater des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 7/quater (Erleichterungen für umweltfreundliche Fahrzeuge)
1. Die neu zugelassenen und in die Zuständigkeit der Provinz Bozen fallenden Fahrzeuge, mit ausschließlichem oder doppeltem Wasserstoff-, Methangas- oder Flüssiggasantrieb oder mit Hybridantrieb mit Elektro-Verbrennungsmotor, sind für die ersten drei Jahre nach der Zulassung von der Bezahlung der Kraftfahrzeugsteuer befreit.“
(2) Artikel 8/septies des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 8/septies (Sammelzahlung)
1. Die Unternehmen, die Inhaber von großen Fahrzeugflotten sind, können die Kraftfahrzeugsteuer mittels eines Unternehmens, welches von der Autonomen Provinz Bozen zur Ausübung der Beratungstätigkeit in Bezug auf den Verkehr von Beförderungsmitteln sowie zur Einhebung der Steuer ermächtigt ist, kumulativ entrichten. Die Sammelzahlung erfolgt durch die Überweisung der geschuldeten Beträge auf ein dafür vorgesehenes vinkuliertes Kontokorrent mit beschränkter Handlungsmöglichkeit zugunsten der Landesverwaltung, das auf das Beratungsunternehmen lautet.
2. Beschränkt auf die mittels dieser Zahlungsmöglichkeit eingehobenen Beträge, bildet das vinkulierte Kontokorrent die Gewähr der Rücküberweisung der vom Beratungsunternehmen eingehobenen Beträge an das Land, ohne dass die Vorlage der Bürgschaft laut Dekret des Ministeriums für Finanzen vom 25. November 1998, Nr. 418, seitens des Beratungsunternehmens selbst nötig ist.
3. Der Mindestfahrzeugbestand für die Benutzung der Sammelzahlung, die Voraussetzungen des Beratungsunternehmens und die Modalitäten zur Verwaltung des Dienstes werden mit Dekret des Direktors der Landesabteilung Finanzen festgelegt.
4. Unbeschadet bleiben zusätzliche Sammelzahlungsmodalitäten, welche von den geltenden Bestimmungen sowie von Abkommen zwischen der Autonomen Provinz Bozen und anderen öffentlichen Körperschaften vorgesehen sind.“