(1) Diese Verordnung legt, in Anwendung von Artikel 7 Absatz 1/ter des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, jene Verfahren für die Anwendung von Verwaltungsstrafen fest, für die die Zustellung des Bußgeldbescheides aufgrund der besonderen Komplexität der Ermittlungsphase nicht innerhalb der Frist von 180 Tagen laut Artikel 7 Absatz 1/bis des Landesgesetzes erfolgen kann.
(1) Für die Verfahren betreffend Verwaltungsstrafen, die nach Kontrollen in den folgenden Bereichen verhängt werden, wird die von Artikel 7 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, vorgesehene Frist für die Zustellung des Bußgeldbescheides auf ein Jahr ab Erhalt der Verteidigungsschriften oder ab dem Datum der Anhörung oder, bei Fehlen dieser, ab Verfall der hierfür vorgesehenen Fristen festgelegt:
(1) Dieses Dekret wird auf Handlungen angewandt, die nach dem 21. Mai 2016 begangen wurden.
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.