(1) In der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, wird beim Amt des Generalsekretariates unter Ziffer 5.3. (Amt für Einnahmen) die Aufgabe „Überwachung des Finanzmarktes und Darlehensverwaltung“ gestrichen und dem Amt 5.1. (Amt für Haushalt und Programmierung) hinzugefügt.
(1) In der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhalten die Benennung und die Aufgaben des Amtes laut Ziffer 6.1. (Schätzamt) folgende Fassung:
„6.1. Amt für Schätzungen und Enteignungen
(1) In der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhalten die Benennungen und die Aufgaben der Ämter unter den Ziffern 31.1. (Amt für Viehzucht), 31.2. (Amt für Obst- und Weinbau), 31.3. (Amt für bäuerliches Eigentum), 31.4. (Amt für ländliches Bauwesen), 31.7. (Amt für Landwirtschaftsdienste) und 31.8. (Bezirksamt für Landwirtschaft Bruneck) jeweils folgende Fassung:
„31.1. Amt für Viehzucht
31.2. Amt für Obst- und Weinbau
31.3. Amt für bäuerliches Eigentum
31.4. Amt für ländliches Bauwesen
31.7. Amt für Landwirtschaftsdienste
31.8. Bezirksamt für Landwirtschaft Bruneck
Wahrnehmung folgender Aufgaben in den Gemeinden der Bezirksgemeinschaft Pustertal:
(1) In der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, wird bei der Beschreibung des Amtes unter Ziffer 35.1. (Amt für Handwerk und Gewerbegebiete) die Aufgabe „Erschließung von Gewerbegebieten von Landesinteresse“ gestrichen und dem Amt für Infrastrukturen und Telekommunikation desselben Ressorts hinzugefügt.
(1) In der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhalten die Benennungen und die Aufgaben der Ämter laut Ziffer 38. (MOBILITÄT) folgende neue Fassung:
„38.1. Amt für Eisenbahnen und Flugverkehr
38.2. Amt für Personenverkehr
38.3. Amt für Seilbahnen
38.4. Kraftfahrzeugamt
38.5. Führerscheinamt
(1) In der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, wird Ziffer 6.3. gestrichen.
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.