(1) In Artikel 9 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, sind die Wörter „von der Landesregierung“ durch die Wörter „vom Direktor der Landesagentur für Umwelt“ ersetzt.
(2) Artikel 18 Absatz 3 letzter Satz des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, erhält folgende Fassung: „Verbote, Auflagen und Nutzungsbeschränkungen, die notwendig sind, um die Schutzziele laut Artikel 15 Absatz 2 zu erreichen, werden mit Durchführungsverordnung aufgrund eines Vorschlags, der innerhalb von sechs Monaten von einer Facharbeitsgruppe erstellt wird, festgelegt; die Arbeitsgruppe besteht aus den jeweiligen Direktoren, oder einer von diesen delegierten Person, des Landesamtes für Gewässernutzung, der Landesabteilung Landwirtschaft, des Südtiroler Gemeindenverbandes, der auf Landesebene repräsentativsten Bauernvereinigung, sowie, stellvertretend für die Dienste für Hygiene und öffentliche Gesundheit des Sanitätsbetriebs der Autonomen Provinz Bozen, einem Direktor dieser Dienste oder einer von ihm delegierten Person.“
(3) Artikel 19 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 19 (Grundwasseraufschlüsse und -entnahmen)
1. Unbeschadet des Absatzes 2 unterliegen die Förderung und Nutzung des Grundwassers, die Freilegung des Grundwassers, die künstliche Absenkung des Grundwasserspiegels und die Nutzung der Geothermie dem Wasserrechtsverfahren gemäß Landesgesetz vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung.
2. Das Wasserrechtsverfahren laut Absatz 1 wird in folgenden Fällen nicht angewandt:
- Sondierungsbohrungen für geologische oder hydrogeologische Erhebungen, auch mit Pumpversuchen zur Bestimmung der hydrogeologischen Eigenschaften des Untergrundes,
- Grundwasseraufschlüsse, die bei der Errichtung von Bauten und Anlagen entstehen,
- Grundwasserentnahmen mit dem alleinigen Ziel der temporären Grundwasserabsenkung mit einer mittleren Fördermenge von weniger als 50 Litern pro Sekunde, zu welchen der Bürgermeister der zuständigen Gemeinde ermächtigt,
- Grundwasserentnahmen mit dem alleinigen Ziel der temporären Grundwasserabsenkung mit einer mittleren Fördermenge von über 50 Litern pro Sekunde, zu welchen das für die Gewässernutzung zuständige Landesamt ermächtigt,
- Anlagen zur Nutzung der Erdwärme ohne Wasserentnahme, bis zu einer Tiefe von 200 Metern unter Geländeoberkante oder einer thermischen Leistung von maximal 100 Kilowatt.
3. Für die in Absatz 2 genannten Anlagen muss kein Wasserzins im Sinne des Landesgesetzes vom 29. März 1983, Nr. 10, in geltender Fassung, entrichtet werden.
4. Die Grundwasseraufschlüsse und -entnahmen laut Absatz 2 Buchstaben a), b), c) und d), müssen so schnell wie möglich wieder beseitigt werden; es müssen sämtliche Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um eine Verschmutzung des Grundwassers und eine Beeinträchtigung umliegender Wassernutzungen zu verhindern.
5. Die Anlagen zur Nutzung der Erdwärme laut Absatz 2 Buchstabe e) werden nach den von der Landesregierung festgelegten Verfahren und technischen Richtlinien errichtet.
6. Bei Grundwassernutzungen in hydrogeologisch unbekannten Gebieten, bei Unklarheit bezüglich der anzutreffenden Menge und Qualität des Grundwassers und im Fall möglicher Beeinträchtigungen bereits bestehender Wassernutzungen kann das für die Gewässernutzung zuständige Landesamt nach Durchführung des Verfahrens gemäß Absatz 1 eine Probebohrung vorschreiben. Anhand der dadurch erhaltenen Informationen kann der zuständige Landesrat die Konzession zur Wassernutzung erlassen.“
(4) Artikel 20 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 20 (Wasserrechtsverfahren)
1. Das Gesuch wird mit den vorgeschriebenen Unterlagen bei dem für Gewässernutzung zuständigen Amt der Landesagentur für Umwelt eingereicht. Das Amt veröffentlicht das Gesuch für 15 Tage an seinem Sitz, und veranlasst die Veröffentlichung an der Amtstafel der Gemeinde, in der die Anlagen errichtet werden sollen, sowie an den Amtstafeln weiterer eventuell betroffener Gemeinden. Konkurrierende Gesuche sind nicht zugelassen.
2. Mit einer für Beregnungs- oder Frostschutzzwecke genehmigten Grundwassernutzung können auch weitere Flächen beregnet werden, sofern mit der erhöhten Wasserentnahme der Grundwasserkörper oder umliegende Brunnen nicht beeinträchtigt werden; zudem muss dem zuständigen Amt der Landesagentur für Umwelt gemeldet werden, welche Grundparzellen samt Fläche hinzukommen und wer die Eigentümer sind. In diesem Fall trägt der jeweilige Grundeigentümer die Verantwortung für den auf seinem Grund liegenden Teil der Anlagen.“
(5) In Artikel 25 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, sind die Wörter „11. Mai 1999“ durch die Wörter „3. April 2006“ ersetzt.
(6) In Artikel 38 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, sind die Wörter „24. Juli 1998, Nr. 7“ durch die Wörter „5. April 2007, Nr. 2“ ersetzt.
(7) In Artikel 38 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, sind die Wörter „zusammen mit dem Antrag auf Baukonzession“ gestrichen.
(8) In Artikel 38 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, sind die Wörter „auf Baukonzession“ gestrichen.
(9) In Artikel 38 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, sind die Wörter „laut Artikel 12 des Landesgesetzes vom 24. Juli 1998, Nr. 7“ durch die Wörter „laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2“ ersetzt.
(10) In Artikel 39 Absatz 12 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, sind die Wörter „Artikel 12 des Landesgesetzes vom 24. Juli 1998, Nr. 7“ durch die Wörter „Artikel 3 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2“ ersetzt.
(11) In Artikel 45 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, sind die Wörter „das Registrierungsformular und“ gestrichen.
(12) In Artikel 53 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, wird die Nummer „54“ durch die Nummer „55“ ersetzt.
(13) In Artikel 53 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, werden nach dem Wort „Abwasser“ die Wörter „in die Kanalisation“ angefügt.
(14) Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben o) und p) des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, erhalten folgende Fassung:
„o) wer gegen die Bestimmungen über die Verbauung von Oberflächengewässern und Schutz der angrenzenden Flächen laut Artikel 48 verstößt, muss eine Geldbuße von 500,00 Euro bis 1.500,00 Euro entrichten,
p) wer gegen die Bestimmungen über künstliche Stauräume und Wasserrückgaben laut Artikel 49 verstößt, muss eine Geldbuße von 2.500,00 Euro bis 7.500,00 Euro entrichten,“