1. Die betroffene öffentliche Einrichtung der Sozialdienste muss die Aufgaben des Lehrbetriebs und die betrieblichen Ausbildungsstandards gemäß Artikel 8 Absätze 1, 2, 3 und 4 des Gesetzes erfüllen.
2. Will die öffentliche Einrichtung zum ersten Mal ein Ausbildungsprojekt in einem bestimmten Lehrberuf durchführen, muss der Direktor/die Direktorin der Sozialdienste, der Bezirksgemeinschaft oder des Sozialbetriebes Bozen dem Landesamt für Lehrlingswesen und Meisterausbildung unter Verwendung der vom Amt bereitgestellten Vorlage mitteilen, dass die entsprechenden Ausbildungsstandards gemäß Artikel 8 Absätze 1, 2, 3 und 4 des Gesetzes erfüllt sind.
3. Die Ausbildung als Lehrlingsausbilder/Lehrlingsausbilderin gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a) des Gesetzes gilt als abgeschlossen, wenn der Ausbilder/die Ausbilderin der öffentlichen Einrichtung in einem der folgenden Berufsbilder tätig ist:
a) Arbeitserzieher/Arbeitserzieherin, oder Werkerzieher/Werkerzieherin,
b) Sozialpädagoge/Sozialpädagogin oder Behindertenerzieher/Behindertenerzieherin,
c) Sozialbetreuer/Sozialbetreuerin, Behindertenbetreuer/Behindertenbetreuerin oder gleichgestellte Berufsbilder.