(1) Die Bushaltestellen des öffentlichen Verkehrs werden vom zuständigen Amt der Landesabteilung Mobilität auf eigene Initiative oder auf Antrag der Gemeinden, anderer örtlicher Körperschaften oder öffentlicher Rechtssubjekte, im Einvernehmen mit der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde und nachdem die Gemeinden oder die Eigentümer des Areals die Bodenmarkierungen und Schilder und weitere mögliche Ausstattungen angebracht und alle vom genannten Amt für die Sicherheit und Regelmäßigkeit des Dienstes vorgeschriebenen Maßnahmen getroffen haben, eingerichtet und genehmigt.
(1-bis) Die technischen Richtlinien für die Projektierung und die Verwirklichung von Bushaltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs werden mit Dekret des/der für Mobilität zuständigen Ressortdirektors/ Ressortdirektorin festgelegt. 2)
(2) Die Haltestellen können mit Warteunterständen und elektronischen Vorrichtungen für die Fahrgastinformation ausgestattet werden, nachdem die Gemeinden oder die Eigentümer des Areals die nötigen Flächen vorbereitet und die vorbereitenden Arbeiten für die Installation der Warteunterstände und den Anschluss an das Strom- und Datenkommunikationsnetz durchgeführt haben.
(3) Die Lieferung und Installation der Warteunterstände und der elektronischen Vorrichtungen für die Information laut Absatz 2 sowie die Lieferung der zusätzlichen Ausstattung der Haltestellen werden mit einem vom Direktor/von der Direktorin der Landesabteilung Mobilität zu genehmigenden Jahresprogramm verfügt.
(4) Die Haltestellen, die Warteunterstände und die dazugehörigen Ausstattungen werden, mit Ausnahme der elektronischen Vorrichtungen für die Fahrgastinformation und der Warteunterstände mit in Konzession vergebenen Werbeflächen, den gebietsmäßig zuständigen Gemeinden zur Verwaltung übergeben.
(5) Die Nutzung der Werbeflächen auf den Warteunterständen oder anderen geeigneten Flächen der Haltestellen kann den Gemeinden für institutionelle und gesellschaftlich relevante Mitteilungen sowie für die Bekanntmachung von Maßnahmen und Tätigkeiten von Organisationen ohne Gewinnabsicht mit einer eigenen Vereinbarung übertragen werden.
(6) Die Nutzung der Werbeflächen auf den von den Gemeinden angekauften und installierten Warteunterständen fällt in deren Zuständigkeit.
(7) Das Land kann mit Genehmigung der Landesabteilung Mobilität die Werbeflächen auf den Warteunterständen für eigene institutionelle und gesellschaftlich relevante Mitteilungen sowie für die Bekanntmachung von Maßnahmen und Tätigkeiten von Organisationen ohne Gewinnabsicht nutzen.