(1) Der Voranschlag der Einnahmen für das Finanzjahr 2017, welcher dem gegenständlichen Gesetz beigelegt ist, wird für die Kompetenz im Ausmaß von 6.229.481.266,09 Euro und für die Kassa im Ausmaß von 6.113.069.111,22 Euro genehmigt.
(2) Der Voranschlag der Einnahmen für das Finanzjahr 2018, welcher dem gegenständlichen Gesetz beigelegt ist, wird für die Kompetenz im Ausmaß von 5.588.491.317,91 Euro genehmigt.
(3) Der Voranschlag der Einnahmen für das Finanzjahr 2019, welcher dem gegenständlichen Gesetz beigelegt ist, wird für die Kompetenz im Ausmaß von 5.439.433.831,09 Euro genehmigt.
(1) Der Voranschlag der Ausgaben für das Finanzjahr 2017, welcher dem gegenständlichen Gesetz beigelegt ist, wird für die Kompetenz im Ausmaß von 6.229.481.266,09 Euro und für die Kassa im Ausmaß von 6.113.069.111,22 Euro genehmigt.
(2) Der Voranschlag der Ausgaben für das Finanzjahr 2018, welcher dem gegenständlichen Gesetz beigelegt ist, wird für die Kompetenz im Ausmaß von 5.588.491.317,91 Euro genehmigt.
(3) Der Voranschlag der Ausgaben für das Finanzjahr 2019, welcher dem gegenständlichen Gesetz beigelegt ist, wird für die Kompetenz im Ausmaß von 5.439.433.831,09 Euro genehmigt.
(1) Unter Anwendung des Artikels 11 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 23. Juni 2011, Nr. 118, werden folgende Anlagen zum Haushalt genehmigt:
(1) Gemäß Artikel 39 Absatz 10 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 23. Juni 2011, Nr. 118, wird dem Haushalt zu reinen Informationszwecken, der technische Begleitbericht zum Haushalt beigelegt.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.