(1) Die zum 31.12.2016 bestehenden Mitgliedschaften in Kellereien, in landwirtschaftlichen Genossenschaften und Energiegenossenschaften, in Konsortien, und Berufsgenossenschaften, sowie in Verbänden und Vereinen bleiben aufrecht, sofern mit den einschlägigen Bestimmungen vereinbar und können jederzeit gekündigt werden. Die Mitgliedschaft bei neuen Genossenschaften oder Beteiligungen wird von der Landesregierung beschlossen.
(2) Die bestehenden Konzessionen bleiben bis zu deren Ablauf gültig.
(3) Um einen reibungslosen Übergang der Buchführung zu gewährleisten, bleiben der Verwaltungsrat und die Rechnungsprüferkommission des ehemaligen Landesbetriebes für Forst- und Domänenverwaltung bis zur Genehmigung der Abschlussbilanz des Geschäftsjahres 2016 im Amt.
(4) Die Landesdomäne übernimmt alle offenen Projekte der noch nicht abgeschlossenen Arbeiten in Regie der Landesabteilung Forstwirtschaft und tritt in alle damit zusammenhängenden Rechtsverhältnisse ein. Die Geldmittel, die für genehmigte, noch nicht abgeschlossene Projekte festgestellt und zweckgebunden wurden, werden vom Landeshaushalt auf die Landesdomäne übertragen.
(5) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates und die Dekrete des Direktors/der Direktorin des Land- und forstwirtschaftlichen Versuchszentrums Laimburg und die Beschlüsse des Verwaltungsrates des Landesbetriebes für Forst- und Domänenverwaltung bleiben aufrecht, soweit nicht im Widerspruch mit dieser Regelung.
(6) Die Landesdomäne übernimmt das Personal der Gutsverwaltung des Land- und forstwirtschaftlichen Versuchszentrums Laimburg, welches zum 31.12.2016 einen bestehenden Arbeitsvertrag hat; davon ausgenommen sind die Saisonbediensteten. Der Domäne wird zudem Personal des Landes überstellt, und zwar ein Kontingent von 8,474 Vollzeitäquivalente der Gutsverwaltung des Land- und forstwirtschaftlichen Versuchszentrum Laimburg und jenes des Landesbetriebes für Forst- und Domänenverwaltung mit 17,00 Vollzeitäquivalenten.
(6/bis) Mit 1. Jänner 2019 geht ein Landesangestellter/eine Landesangestellte von der Landesdomäne an das Versuchszentrum Laimburg über, und zwar im Ausmaß von 0,75 Vollzeitäquivalenten; entsprechend wird das Kontingent von 8,474 Vollzeitäquivalenten laut Absatz 6 reduziert. 13)
(6/ter) Mit 1. Jänner 2019 gehen sechs Angestellte der Landesdomäne, die 5,115 Vollzeitäquivalenten entsprechen, an das Versuchszentrum Laimburg zur Erfüllung der Verwaltungsaufgaben über. Die Angestellten, welche zum Zeitpunkt des Übergangs bereits einen unbefristeten Arbeitsvertrag haben, werden vom Zentrum ohne weiteren Wettbewerb oder weiteres Auswahlverfahren unbefristet angestellt und behalten die Bedingungen des ursprünglichen Arbeitsvertrages bei. 14)
(7) Das bereits beim Land- und Forstwirtschaftlichen Versuchszentrums Laimburg oder beim Landesbetrieb für Forst- und Domänenverwaltung mit unbefristetem Arbeitsvertrag beschäftigte Personal kann ohne weiteren Wettbewerb bzw. ohne weiteres Auswahlverfahren von einer Struktur in die andere wechseln. Für das einer der beiden Körperschaften zur Verfügung gestellte Landespersonal gelten die diesbezüglichen Bestimmungen.
(7/bis) Die Bereitstellung und die Bewirtschaftung von mit dem Versuchszentrum Laimburg einvernehmlich festgelegten Flächen sowie die Bereitstellung von Ressourcen für die institutionellen Tätigkeiten zu Versuchszwecken des Zentrums im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) erfolgt für eine Übergangszeit unentgeltlich. Der Ertrag aus den landwirtschaftlichen Produkten der Flächen, die dem Versuchszentrum Laimburg zur Verfügung gestellt werden, verbleibt auf jeden Fall der Landesdomäne. Die obgenannte Übergangszeit betrifft die Kalenderjahre 2017, 2018 und 2019. 15)