1. Für diese Richtlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „für gemeinnützige Zwecke bestimmte private Gebäude und Grundstücke“: private Gebäude und Grundstücke, die öffentlichen und sozialen Interessen dienen (z.B. Altersheime, Non-Profit-Vereine, gemeinnützige Organisationen ohne Gewinnabsicht „Onlus“ usw.),
b) „für wirtschaftliche Zwecke bestimmte private Gebäude und Grundstücke“: private Gebäude und Grundstücke, die ausschließlich dazu bestimmt sind, dem Eigentümer Gewinn einzubringen (z.B. Fabriken, Geschäfte usw.),
c) „Betriebskosten“: Ausgaben für Personal, für die Reinigung, für Versorgungsdienstleistungen (Heizung, Klimatisierung, Strom) sowie für Versicherungen,
d) „Ausgaben für die ordentliche Instandhaltung“: Ausgaben, um die Liegenschaften in gutem Zustand und zweckentsprechend zu erhalten, unter Ausschluss jeder Veränderung, sowohl was die Art der Nutzung als auch den Zustand der Räume betrifft,
e) „Ausgaben für die außerordentliche Instandhaltung“: Ausgaben für die Durchführung von Bauarbeiten und Umbauarbeiten, um Teile des bestehenden Gebäudes, auch tragende Bauteile, zu erneuern und zu ersetzen, nach Genehmigung des Landesamtes für Bodendenkmäler,
f) „regelmäßige öffentliche Zugänglichkeit“: die museale Einrichtung ist mindestens 150 Tage im Jahr für die Öffentlichkeit zugänglich,
g) „gelegentliche öffentliche Zugänglichkeit“: die museale Einrichtung ist nur gelegentlich geöffnet; die Öffentlichkeit wird über die Öffnungszeiten informiert,
h) „öffentliche Nutzung“: Möglichkeit für das Publikum, Zutritt zu Einrichtungen zu erhalten, die unter Berücksichtigung der konservatorischen Notwendigkeiten und des Denkmalschutzes musealisiert wurden.