(1) Diese Verordnung regelt die Zusammensetzung der Landeskommission für die Überprüfung der deutschsprachigen Filme laut Artikel 3, Absatz 3 des Gesetzesdekretes vom 29. März 1995, Nr. 97, mit Gesetz vom 30. Mai 1995, Nr. 203, mit Änderungen zum Gesetz erhoben, ihre Aufgaben sowie die Vorgehensweise bei der Überprüfung.
(1) Die Landeskommission für die Überprüfung der deutschsprachigen Filme setzt sich zusammen aus:
(2) Die Sekretariatsaufgaben übernimmt ein Angestellter oder eine Angestellte des Landesamtes für Film und Medien, der oder die mindestens der sechsten Funktionsebene angehört.
(1) Die Landeskommission überprüft im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. April 1962, Nr. 161, die deutsche Originalfassung der Filme, die in Südtirol in der Öffentlichkeit vorgeführt werden sollen, für die noch keine Unbedenklichkeitserklärung vorliegt.
(2) Die Anträge auf die Ausstellung einer Unbedenklichkeitserklärung müssen gemäß den geltenden Bestimmungen beim Landesamt für Film und Medien eingereicht werden.
(1) Filme in deutscher Sprache, deren italienische Fassung bereits im Sinne der geltenden staatlichen Bestimmungen überprüft wurde, können mit den für die italienische Fassung vorgesehenen Beschränkungen direkt und ohne weitere Verpflichtungen in der Öffentlichkeit vorgeführt werden.
(2) Filme in deutscher Sprache, die nicht im Sinne der staatlichen Bestimmungen geprüft wurden, können mit den Beschränkungen zur Vorführung in der Öffentlichkeit zugelassen werden, die das Herkunftsland im deutschen Kulturraum vorsieht; in diesen Fällen müssen dem Landesamt für Film und Medien der Titel des Films, die Bezeichnung des Produzenten oder Verleihers, der Name des Regisseurs oder der Regisseurin und die im Herkunftsland für die Vorführung vorgesehenen Beschränkungen mitgeteilt werden, in der Regel mindestens fünf Tage vor der Vorführung.
(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 8. November 1995, Nr. 50, ist aufgehoben.
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.