(1) Artikel 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 7. Jänner 2008, Nr. 4, erhält folgende Fassung:
„Art. 5 (Finanzielle Zuwendungen für die Facharztausbildung)
1. In der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens für die Zuweisung der finanziellen Zuwendungen laut III. Titel III. Abschnitt des Gesetzes, die im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, werden die Fächer und die Anzahl der Plätze, eventuell die Einrichtungen, bezüglich welcher die finanzielle Zuwendung in Anspruch genommen werden kann, die Frist für die Einreichung der Gesuche seitens der Interessenten sowie die Auswahlmodalitäten festgelegt. Die Frist für die Einreichung der Gesuche darf nicht weniger als 30 Tage ab Veröffentlichung der Bekanntmachung betragen.
2. In der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens kann vorgesehen werden, dass gemäß Artikel 30 des Gesetzes, in geltender Fassung, bestimmte Zusatzentschädigungen bestimmten Kategorien von Bewerbern und Bewerberinnen vorbehalten sind.
3. Es können getrennte Bekanntmachungen für die Ausbildung in vertragsgebundenen und jene in nicht vertragsgebundenen Einrichtungen vorgesehen werden. Bei nicht vertragsgebundenen Einrichtungen kann vorgesehen werden, dass die finanzielle Zuwendung ausschließlich dann gewährt wird, wenn diese Einrichtungen bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
4. Im Gesuch müssen die Facharztrichtung und die Universität oder die Einrichtung, für die man sich bewirbt, angegeben werden. Dem Gesuch müssen die Unterlagen zum Lebenslauf beigelegt werden.
5. Die Bewertungskommission besteht aus fünf Personen, die so ausgewählt werden, dass ihr vorwiegend Fachleute im medizinischen Bereich angehören; die Kommission erstellt die Rangordnung der Geeigneten nach Überprüfung der Unterlagen und Kontrolle der Voraussetzungen laut Artikel 2.
6. Die Bewertung der Gesuche und die Erstellung der Rangordnung basieren auf folgenden Bewertungselementen, entsprechend dem in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebenen Punktesystem:
- Studientitel, die Voraussetzung für den Zugang zu den in Artikel 22 des Gesetzes genannten Förderungsmaßnahmen sind, mit besonderer Berücksichtigung der Hochschulabschlüsse und Postgraduate-Abschlüsse,
- wissenschaftliche Arbeiten einschließlich Forschungstätigkeit, Veröffentlichungen und Beteiligung an Initiativen und Organisationen im jeweiligen beruflichen Bereich,
- Aus- und Weiterbildungsnachweise im jeweiligen beruflichen Bereich,
- Nachweise über geleistete Dienste im jeweiligen beruflichen Bereich,
- Nachweise über die Unterrichtstätigkeit im jeweiligen beruflichen Bereich.
7. Bei Punktegleichstand werden Bewerber und Bewerberinnen ohne Facharzttitel bevorzugt.
8. Die Höhe der finanziellen Zuwendungen beläuft sich auf mindestens 1.549,37 Euro und höchstens 2.500,00 Euro monatlich brutto, je nach Ausbildungsort und je nach der mit der Ausbildungseinrichtung abgeschlossenen Vereinbarung.
9. Das Land entrichtet den Ärztinnen und Ärzten, welche eine Ausbildungsstelle im Südtiroler Sanitätsbetrieb besetzen, eine Zusatzentschädigung in Höhe von 450,00 Euro monatlich, wenn sie im Besitz des gemäß den Artikeln 3 und 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, ausgestellten Nachweises, bezogen auf das Laureatsdiplom, oder eines gleichgestellten Nachweises sind. Das Land weist den Ärztinnen und Ärzten die Zusatzentschädigung ab Beginn der Facharztausbildung oder ab dem auf den Erwerb des Nachweises folgenden Monat zu. Die Zusatzentschädigung steht bis zum Abschluss der Facharztausbildung zu.
10. Für Zusatzqualifikationen nach absolvierter Fachausbildung können je nach Bedarf des Landesgesundheitsdienstes sowie im Verhältnis zur Dauer der Zusatzqualifikation Beiträge im Ausmaß von 50 Prozent der Inskriptionsgebühren bis zu maximal 2.500,00 Euro jährlich oder die in Absatz 8 vorgesehenen Beträge aufgrund der festgelegten Kriterien gewährt werden.“
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.