(1) Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
“a) das erklärte steuerrechtliche Gesamteinkommen (gemäß Definition des vereinheitlichten Textes über die Einkommensteuern) oder das aus der Einheitlichen Bescheinigung „Vordruck CU“ oder aus anderen von auszahlenden Subjekten ausgestellten Bescheinigungen resultierende Einkommen, nach Abzug des Absetzbetrages für die Hauptwohnung, der anderen steuerrechtlich abziehbaren Aufwendungen und der von der Autonomen Provinz Bozen auf der Grundlage der Einkommens- und Vermögenssituation der Familiengemeinschaft ausbezahlten Studienbeihilfen. Nicht berücksichtigt werden die Rückstände bezogen auf die Vorjahre,“
(2) Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„c) die Nettobeträge der Vergütungen für zusätzliche Leistungen,“
(3) Nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe e/bis) eingefügt:
„e/bis) einkommensteuerfreie Einkünfte für Dozierende, Forschende sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nach Italien zurückgekehrt sind,“