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1. für die Nutzung der Funkumsetzerstationen des Landes beiliegende Konzessionsgebühren, die integrierender Teil dieses Beschlusses sind, zu genehmigen,
2. festzulegen, dass diese Konzessionsgebühren, die sich auf die gesamte Konzessionsdauer von sechs Jahren beziehen, für die Konzessionsverträge gelten, die 2017 und 2018 abgeschlossen werden,
3. dass die Einnahmen, welche aus dem Abschluss dieser Konzessionsverträge hervorgehen, auf dem Kapitel E03100.1410 des Verwaltungshaushaltes der Autonomen Provinz Bozen 2017 und Folgende festgestellt werden.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.