(1) Nach Art. 19/ter des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 6. April 1984, Nr. 426 wird der nachstehende Art. 19/quater hinzugefügt:
„Art. 19/quater
(1) Der Autonomen Provinz Bozen werden für ihr Gebiet die Befugnisse betreffend die Verwaltungs- und Organisationstätigkeit zur Unterstützung des Regionalen Verwaltungsgerichts – Autonome Sektion Bozen übertragen. Diese Befugnisse umfassen die Tätigkeit, für die das Verwaltungspersonal, einschließlich des Generalsekretärs, vorgenannten Gerichts zuständig ist, sowie die Verwaltung der beweglichen und unbeweglichen Güter, die für den Betrieb des Verwaltungsgerichts – Autonome Sektion Bozen notwendig sind, ausgenommen die Kosten für das Richterpersonal.
(2) Dem Verwaltungspersonal laut diesem Artikel obliegen die Aufgaben, die gemäß den staatlichen Bestimmungen dem staatlichen Personal der regionalen Verwaltungsgerichte zugewiesensind, das die entsprechenden Funktionsränge bekleidet; unbeschadet bleibt dessen funktionelle Abhängigkeit vom Richterpersonal. Der Generalsekretär wird von der Landesregierung nach Einvernehmen mit dem Präsidenten des Gerichts laut Abs. 1 aus den Reihen des Personals im Führungsrang oder des Personals mit Führungsaufgaben ernannt.
(3) Das aus jedwedem Titel bei den Sekretariaten des Gerichts laut Abs. 1 Dienst leistende Personal kann innerhalb von sechzig Tagen ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Dekretes beantragen, vorbehaltlich der Zustimmung der Herkunftsverwaltung in den Stellenplan oder in einen spezifischen Stellenplan der Autonomen Provinz Bozen eingestuft zu werden. Zum Zeitpunkt der Einstufung werden die mit Art. 9 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 20. April 1999, Nr. 161 genehmigten Planstellen des Verwaltungsgerichts Bozen – Verwaltungspersonal – örtlicher Stellenplan entsprechend reduziert. Die Einstufung erfolgt aufgrund der Gleichstellungstabelle gemäß Anlage A zu diesem Dekret. Dem in den Stellenplänen der Provinz eingestuften Personal wird die in den geltenden Kollektivverträgen vorgesehene Besoldung zuerkannt; die Differenz zwischen der bei der Herkunftskörperschaft bezogenen und der aufgrund der Einstufung in den Stellenplan der Provinz zuerkannten Besoldung wird als persönliche Zulage verrechnet. Der in den vorhergehenden Planstellen geleistete Dienst wird für sämtliche Wirkungen angerechnet. Bei der Zusammenrechnung der Dienstzeiten für Renten- und Vorsorgezwecke werden die geltenden einschlägigen Bestimmungen angewandt. Bis zum Erlass einer anderslautenden Bestimmung des Landeskollektivvertrags wird dem Personal des Gerichts laut Abs. 1 weiterhin die Verwaltungszulage nach den Modalitäten und in den Beträgen entrichtet, die für die Bediensteten der regionalen Verwaltungsgerichte vorgesehen sind.
(4) Das Personal laut Abs. 3, das nicht beantragt, in den Stellenplan oder in einen spezifischen Stellenplan der Provinz eingestuft zu werden, kehrt – wenn es sich um abgeordnetes Personal handelt – binnen 60 Tagen zur Herkunftsverwaltung zurück bzw. wird – wenn es sich um staatliches Personal handelt – auf innerhalb der Frist laut Abs. 3 einzureichenden Antrag auch außerplanmäßig dem Regierungskommissariat der Provinz Bozen zugeteilt. Mit der Versetzung des betroffenen Personals außerhalb des Stellenplans wird für die gesamte Dauer der Versetzung im Stellenplan der Herkunftsverwaltung eine in finanzieller Hinsicht entsprechende Anzahl von Stellen für nicht verfügbar erklärt. Dem im Stellenplan der Autonomen Provinz Bozen eingestuften Personal, das zum Zeitpunkt der Übertragung laut Abs. 1 bereits beim Staat bedienstet ist, wird die Möglichkeit gewährleistet, zu den vorherigen Herkunftsverwaltungen zurückzukehren, sofern genannte Übertragung widerrufen wird.
(5) Die Provinz sichert dem Regionalen Verwaltungsgericht – Autonome Sektion Bozen die Zuweisung einer im Einvernehmen mit dem Gerichtspräsidenten festgelegten Personalausstattung in Höhe von maximal drei äquivalenten Vollzeitstellen Verwaltungspersonal für jeden zugeteilten Richter zuzüglich des Generalsekretärs.
(6) Für die Zwecke der Ausübung der übertragenen Befugnisse laut diesem Artikel wendet die Autonome Provinz Bozen – unbeschadet der Bestimmung laut Abs. 2 – die Landesbestimmungen in Sachen Personal, Buchhaltung und Vertragstätigkeit an, wobei sie sich der zuständigen Landesstellen bedient.“.
(2) Auch mit Bezug auf das Regionale Verwaltungsgericht – Autonome Sektion Bozen wird der Art. 12 Abs. 2 des Dekretes des Präsidenten der Republik Nr. 426/1984 – ersetzt durch Art. 5 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 20. April 1999, Nr. 161 – betreffend die Ernennung des Generalsekretärs nicht mehr angewandt.