1. Dem Personal mit unbefristetem Arbeitsvertrag kann innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren eine Ruhepause von der Dauer eines Jahres, das in jeder Hinsicht gültig ist, gewährt werden, und zwar:
a) ab dem 4. Dienstjahr bei einem Dienstalter von wenigstens zehn Jahren;
b) ab dem 3. Dienstjahr bei einem Dienstalter von wenigstens fünfzehn Jahren;
c) ab dem 1. Dienstjahr bei einem Dienstalter von wenigstens zwanzig Jahren.
2. Der Fünfjahreszeitraumes laut Absatz 1 wird in eine Arbeitsphase in Vollzeit für vier Jahre und in eine Ruhepause für ein Jahr aufgeteilt. Während des gesamten Fünfjahreszeitraumes entspricht das Arbeitsverhältnis und das entsprechende Gehalt in jeder Hinsicht einem Teilzeitarbeitsverhältnis im Ausmaß von 80 Prozent, und zwar unabhängig von der fünfjährigen Gliederung der Arbeitszeit.
3. Für die Beanspruchung der Ruhepause vor dem fünften Dienstjahr ist eine geeignete, dem vorgestreckten Gehalt entsprechende Sicherstellung in Form einer unwiderruflichen Sondervollmacht vorzulegen. Mit dieser wird die Verwaltung im Falle einer vorzeitigen Unterbrechung des Fünfjahreszeitraumes ermächtigt, den Ausgleich zwischen der etwaigen Schuld und dem Betrag, der dem Personal als Abfertigung zusteht, vorzunehmen. Die Gewährung des Sabbatjahres erfolgt nach Überprüfung seitens der Personalabteilung der ausreichenden Deckung durch die Abfertigung. Für den entsprechenden Betrag ist während des Fünfjahreszeitraumes die Auszahlung eines Vorschusses auf die Abfertigung nicht zulässig.
Die Verwaltung kann die Vorlage einer anderen geeigneten Sicherstellung bewerten.
4. Das Personal kann auf die Ruhepause oder auf einen Teil derselben verzichten. In diesem Falle hat es Anspruch auf den angereiften, aber nicht bezogenen Gehaltsteil.
5. Im Falle der Verschiebung der Ruhepause bleibt das Anrecht auf die Beanspruchung desselben innerhalb des darauf folgenden Fünfjahreszeitraumes aufrecht.
6. Der zuständige Direktor oder die zuständige Direktorin kann im Fall laut Absatz 1 Buchstabe c) verfügen, dass die Ruhezeit um maximal drei Schuljahre verschoben wird, wenn kein Personal zur Verfügung steht, das die Voraussetzungen für den Unterricht des betreffenden Fachs erfüllt.