1. Besondere Unterrichtsverfahren gemäß Artikel 12, Absatz 5 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, sind didaktische Unterrichtskonzepte und Methoden, die sich aus einem Entwicklungsprozess in der Praxis der Bildungswelt etabliert haben, oder gesetzlich vorgeschrieben sind. Sie sind auf die Verwirklichung der Bildungsziele ausgerichtet, entsprechen dem Bildungsprofil der Schule und erfordern eine spezifische fachliche, didaktische oder sprachliche Qualifikation der Lehrpersonen.
2. Folgende didaktische Unterrichtskonzepte und Methoden werden als besondere Unterrichtsverfahren definiert:
a) Der Unterricht in Klassen mit differenzierter Didaktik nach Montessori,
b) der Unterricht nach anderen reformpädagogischen Ansätzen, die den geltenden Qualitätsstandards des zuständigen Schulamtes entsprechen,
c) der Sachfachunterricht nach der CLIL-Methodik und
d) (widerrufen mit Beschluss Nr. 349 vom 14.05.2024)
3. Die Besetzung der Stellen für den Unterricht in Klassen mit differenzierter Didaktik nach Montessori und nach anderen reformpädagogischen Ansätzen ist jenen Schulen vorbehalten, die in eigene Verzeichnisse eintragen sind, die vom zuständigen Schulamtsleiter erstellt werden. Die Modalitäten für die Erstellung dieser Verzeichnisse werden mit geeigneter Maßnahme des Schulamtsleiters definiert.