(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 337/2016 hat das Landesgericht Bozen das Land Südtirol zur Erstattung der Verfahrenskosten zugunsten von Herrn Dr. Stefano Grande im Verfahren unter A.R. Nr. 2821/2013 von insgesamt 5.010,50 Euro und 458,00 Euro für Vorstreckungen, zuzüglich gesetzlicher Nebenkosten, und im Verfahren unter A.R. Nr. 440/2015 von insgesamt 2.767,00 Euro und 168,00 Euro für Vorstreckungen, zuzüglich gesetzlicher Nebenkosten, verurteilt.
(2) Diese Schuld umfasst für das Verfahren unter A.R. Nr. 2821/2013 5.010,50 Euro für Prozesskosten, 458,00 Euro für Barauslagen, 751,58 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 230,48 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, 1.318,36 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent und beläuft sich somit auf insgesamt 7.310,92 Euro und für das Verfahren unter A.R. Nr. 440/2015 2.767,00 Euro für Prozesskosten, 168,00 Euro für Barauslagen, 415,05 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 127,28 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, 728,05 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent und beläuft sich somit auf insgesamt 4.037,39 Euro
(3) Die Ausgabe von 11.348,31 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.