(1) Nach Artikel 12 Absatz 1/bis Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, werden folgende Buchstaben c) und d) eingefügt:
„c) beschränkt auf die italienischsprachigen Schulen werden die neuen Ranglisten laut Buchstabe b), mit Ausnahme jener für den Unterricht der zweiten Sprache, ab dem Schuljahr 2017/2018 erstellt; in diese Ranglisten können folgende Lehrpersonen eingetragen werden:
1) Lehrpersonen, welche bereits in den für das Schuljahr 2015/2016 geltenden Landesranglisten eingetragen sind,
2) lehrbefähigte Lehrpersonen, die als Gewinner oder als Geeignete aus einem Wettbewerb nach Titeln und Prüfungen hervorgehen, der vom Hauptschulamtsleiter oder von der Hauptschulamtsleiterin für Südtirol ausgeschrieben wird,
3) die folgenden Lehrpersonen, die in den Ranglisten von Südtiroler Schulen für die Schuljahre 2014/2015, 2015/2016 und 2016/2017 eingetragen sind und drei Dienstjahre mit dem vorgeschriebenen Studientitel an den staatlichen Schulen oder an den Schulen staatlicher Art oder an den gleichgestellten Schulen oder an den Berufsschulen unterrichtet haben:
3.1 lehrbefähigte Lehrpersonen, die in der zweiten Gruppe eingetragen sind,
3.2 lehrbefähigte Lehrpersonen, die aufgrund der Teilnahme an den Sonderlehrbefähigungskursen laut Artikel 15 Absatz 1/ter des Dekrets des Ministers für Unterricht, Universität und Forschung vom 10. September 2010, Nr. 249, in geltender Fassung, in der dritten Gruppe eingetragen sind,
3.3 lehrbefähigte Lehrpersonen für den Religionsunterricht in Besitz einer vom Diözesanordinarius erlassenen dauerhaften Eignung,
d) ab dem Schuljahr 2017/2018 werden in die Ranglisten laut Buchstabe b) die Lehrpersonen eingetragen, die zum 1. September 2016 in den Schulranglisten der Provinz Bozen eingetragen sind, drei Dienstjahre an den staatlichen Schulen oder an den Schulen staatlicher Art oder an den gleichgestellten Schulen unterrichtet haben und in Besitz des Diploms der Lehrerbildungsanstalt bis zum Schuljahr 2001/2002 oder in Besitz eines Diploms einer Schule mit Schulversuch sind, welches als gleichwertig erklärt wurde.“
(2) Nach Artikel 12 Absatz 2/quater des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„2/quinquies Die nicht aufgebrauchten Ranglisten des Wettbewerbes nach Titeln und Prüfungen für die Aufnahme von Lehrpersonal der italienischsprachigen Grund-, Mittel- und Oberschulen des Landes, der mit Dekret der Hauptschulamtsleiterin vom 11. Oktober 2012, Nr. 641, ausgeschrieben wurde, bleiben weiterhin bis zum Schuljahr, in dem der nächste Wettbewerb ausgeschrieben wird, gültig.“
(3) Artikel 12 Absätze 5 und 6 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:
„5. Jedes Schulamt kann für die Besetzung von Stellen, die wegen besonderer Unterrichtsverfahren oder besonderer schulischer Angebote eine spezifische Qualifikation der Lehrpersonen erfordern, eigene Ranglisten erstellen. Die Eintragung in diese Ranglisten erfolgt auf Antrag der Lehrpersonen und nach einem Ausleseverfahren, welches vom zuständigen Schulamt oder von einzelnen Schulen durchgeführt werden kann. Dafür gelten folgende Voraussetzungen:
- das besondere Unterrichtsverfahren oder das besondere schulische Angebot muss im Dreijahresplan des Bildungsangebots verankert sein,
- die Lehrpersonen haben einen unbefristeten Arbeitsvertrag oder sind in den Landesranglisten oder Schulranglisten eingetragen.
6. Die Landesregierung bestimmt die besonderen Unterrichtsverfahren und legt die Modalitäten des Ausleseverfahrens sowie organisatorische Bestimmungen zur Besetzung dieser Stellen fest.“
(4) Nach Artikel 12 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 6/bis und 6/ter eingefügt:
„6/bis Gelingt es nicht, alle Stellen laut Absatz 5 mit dem genannten Ausleseverfahren zu besetzen, können die Schulen das Auswahlverfahren auch für Personen außerhalb der Berufskategorie der Lehrpersonen ausschreiben. In diesen Fällen darf eine Person insgesamt nicht länger 36 Monate beauftragt werden; danach darf kein Auftrag mehr erteilt werden.
6/ter In Alternative zur Stellenvergabe laut Absatz 6/bis können restliche Stellen auch durch Verträge mit Sozialgenossenschaften oder ähnlichen Einrichtungen besetzt werden. In diesen Fällen werden die entsprechenden Geldmittel über die Schulfinanzierung dem Haushalt der Schule zur Finanzierung der Aufträge zugewiesen.“
(5) Nach Artikel 12/quinquies Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„2. Der in öffentlichen Kindergärten mit gültigem Studientitel geleistete Dienst jener Personen, die im Besitz der Lehrbefähigung für den Kindergarten und für die Grundschule sind, wird in den Ranglisten und bei der Karriereentwicklung berücksichtigt. Die Umsetzung dieser Bestimmung erfolgt, je nach Zuständigkeit, mit Beschluss der Landesregierung oder mit Kollektivvertrag.“
(6) Nach Artikel 12/sexies des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, sind folgende Artikel 12/septies, 12/octies und 12/novies eingefügt:
„Art. 12/septies (Berufsbildungs- und Probejahr)
1. Die Schulführungskraft bewertet den Dienst der Lehrpersonen im Berufsbildungs- und Probejahr; dabei kann sie mit entsprechender Begründung von der Stellungnahme des Komitees zur Dienstbewertung der Lehrpersonen abweichen. Fällt die Bewertung negativ aus, hat die Lehrperson das Berufsbildungs- und Probejahr ein zweites Mal zu absolvieren; danach ist dieses Berufsbildungs- und Probejahr nicht erneut wiederholbar.
2. Bei schwerwiegenden methodologisch-didaktischen Mängeln sowie bei Mängeln in Bezug auf die Sozialkompetenzen, die von der Schulführungskraft gemeldet werden, kann die zuständige Schulamtsleiterin oder der zuständige Schulamtsleiter nach Anhören des Personalrates der Lehrpersonen die Wiederholung des Berufsbildungs- und Probejahrs mit begründeter Maßnahme untersagen.
3. Die Bestimmungen zum Bestehen des Berufsbildungs- und Probejahrs sowie zur Fortbildungspflicht und zu den weiteren Modalitäten der Durchführung des Berufsbildungsjahrs werden von der Landesregierung festgelegt.
Art. 12/octies (Berufliche Fortbildung des Lehrpersonals)
1. Im Rahmen der Verpflichtungen, die mit dem Lehrberuf zusammenhängen, ist die Fortbildung für die Lehrpersonen mit unbefristetem und befristetem Arbeitsvertrag obligatorisch, dauerhaft und strukturell. Der individuelle Fortbildungsplan des Lehrpersonals wird mit der Schulführungskraft vereinbart.
2. Die berufliche Fortbildung orientiert sich am Kompetenzprofil der Lehrpersonen und bezieht sich zusätzlich zur fachlichen Professionalisierung der Lehrpersonen auch auf die Bedürfnisse der einzelnen Schulen in Übereinstimmung mit dem Dreijahresplan für das Bildungsangebot und die vom jeweiligen Schulamt festgelegten Prioritäten.
Art. 12/novies (Lehrerausbildung)
1. Die Landesregierung errichtet in Kooperation mit den Universitäten und Pädagogischen Hochschulen, die ihren Sitz auf dem Gebiet der Mitglieder des Europäischen Verbundes für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) „EUROPAREGION Tirol-Südtirol-Trentino“ haben, eigene Ausbildungslehrgänge zur Lehrbefähigung für den Lehrberuf, wenn der Personalbedarf nicht durch die gleichen Ausbildungswege gedeckt werden kann, wie sie auf gesamtstaatlicher Ebene durchgeführt werden. Die Wirksamkeit der durch diese Ausbildungswege verliehenen Lehrbefähigung ist auf die Schulen in Südtirol beschränkt. Sie betrifft ausschließlich jene Wettbewerbsklassen an den Grund-, Mittel-, Ober- und Kunstschulen, die nur in Südtirol bestehen oder die in deutscher Sprache in den deutschsprachigen Schulen oder in den ladinischen Schulen in Südtirol unterrichtet werden.“