(1) Im Art. 19 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381 werden die nachstehenden Absätze hinzugefügt:
Die Provinzen können im gegenseitigen Einvernehmen und nach vorheriger Stellungnahme des für Infrastruktur und Mobilität zuständigen Ministeriums bei der Ausübung der ihnen zustehenden Befugnisse in Sachen Landschaft und der im Sinne dieses Artikels delegierten Befugnisse Maßnahmenzur Beschränkung des Fahrzeugverkehrs auf den Straßen, die ihre Gebiete verbinden, erlassen. Die Maßnahmen können zur Einschränkung der Auswirkungen und der Folgen des Fahrzeugverkehrs auf Güter oder Ortschaften von hohem Natur- und Landschaftswert, einschließlich der auf der Liste des UNESCOWeltnaturerbes stehenden Stätten, erlassen werden; eventuelle aus den in diesem Absatz vorgesehenen Maßnahmen erwachsende Einkünfte sind für die Erhaltung und Aufwertung der natürlichen Merkmale oder für die Förderung eines nachhaltigen Tourismus in den genannten Gebieten bestimmt.
Die Maßnahmen laut vorstehendem Absatz müssen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Angemessenheit und der Nichtdiskriminierung begründet sein und – sofern sie Verkehrsverbote oder -einschränkungen mit sich bringen – alternative Lösungen gewährleisten.».
Dieses Dekret ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche Vorschriftensammlung der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.