...omissis…
1) die beigelegte Tabelle, die wesentlichen Bestandteil dieses Beschlusses darstellt, zu genehmigen und jene Verwaltungsverfahren festzulegen, für die das Rechtsinstitut der stillschweigenden Zustimmung keine Anwendung findet,
2) festzulegen, dass das Rechtsinstitut der stillschweigenden Zustimmung in folgenden Fällen jedenfalls keine Anwendung findet:
a) wenn der Verwaltung ein Ermessen beim Erlass einer Maßnahme oder beim Inhalt der Maßnahme zukommt; wenn einem Erlass eine Abwägung zwischen Interesse des Antragstellers einerseits und dem öffentlichen Interesse oder jenem von privaten oder öffentlichen Drittbetroffenen andererseits vorangehen muss,
b) wenn dem Erlass der Maßnahme eine technische Bewertung, eine Beurteilung aus fachlicher Sicht oder eine Begutachtung vorangehen muss; wenn ein obligatorisches Gutachten vorgesehen ist,
c) wenn der Antragsteller eine Prüfung oder dergleichen ablegen muss oder wenn eine Bewertung zu erfolgen hat,
d) bei Verfahren, bei denen die Antragsteller im Wettbewerb zueinander stehen, bei Verfahren, bei denen eine Rangordnung der Antragsteller erstellt wird.
e) wenn es sich um Akte und Verwaltungsverfahren im Bereich öffentliche Sicherheit und Unversehrtheit der Personen handelt.
3) festzulegen, dass für alle abgegebenen Anträge unverzüglich, auch auf telematischen Wege, eine Empfangsbestätigung ausgestellt wird, aus der die erfolgte Einreichung hervorgeht. Falls die Bestätigung alle vom Artikel 14, Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, vorgesehenen Informationen enthält, gilt diese als Mitteilung über die Verfahrenseröffnung.