(1) Zur Verwaltung der Nebentätigkeiten und für die Genehmigung zur Ausübung von Nebentätigkeiten ihres Personals können die zuständigen Körperschaften telematische Systeme verwenden.
(2) Das Personal muss der Herkunftskörperschaft jährlich innerhalb der von ihr vorgegebenen Frist in der von ihr vorgegebenen Form die aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkünfte mitteilen, damit die Körperschaft überprüfen kann, ob die Beschränkungen beachtet wurden.
(3) Die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 13 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, der öffentlichen und privaten Rechtssubjekte, die Bediensteten einer öffentlichen Körperschaft einen Auftrag erteilen, entfällt, wenn das Personal selbst für die Mitteilung sorgt.
(4) Die Herkunftskörperschaften führen Stichprobenkontrollen zu den genehmigten Nebentätigkeiten durch. Weiters können Stichprobenkontrollen für das gesamte eigene Personal durchgeführt werden.
(5) Die im Kalenderjahr genehmigten Nebentätigkeiten werden innerhalb 31. März des Folgejahres auf der Internetseite „Transparente Verwaltung“ der jeweiligen Körperschaft veröffentlicht.
(6) Denjenigen, die sich in Zusammenhang mit ihrer Nebentätigkeit nicht an die vorgesehenen Beschränkungen und Verpflichtungen halten, wird eine Disziplinarstrafe auferlegt und gegebenenfalls die Genehmigung zur Ausübung der Nebentätigkeit entzogen.