Die Landesregierung
schickt Folgendes voraus:
Die Wettbewerbsklassen der Mittel- und Oberschule sind durch das Dekret des Präsidenten der Republik vom 14.02.2016, Nr. 19 neu geregelt worden.
Gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 10.02.1983, Nr. 89 in geltender Fassung, errichtet das Land Südtirol die Stellenpläne für das Lehrpersonal der Grund-, Mittel- und Oberschulen. Gemäß Absatz 13 erfolgt für die auf staatlicher Ebene existierenden Unterrichtsfächer die Festlegung der Wettbewerbsklassen im Einvernehmen mit Unterrichtsministerium.
Gemäß Artikel 48 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 11.08.1998, Nr. 9 legt die Landesregierung nach Anhören des Landesschulrates die Wettbewerbsklassen fest.
Mit Beschluss der Landesregierung vom 07.04.1997, Nr. 1322 wurden die Landesstellenpläne für die Lehrpersonen der Grund-, Mittel- und Oberschulen unterteilt in Wettbewerbsklassen sowie der Stellenplan der Lehrpersonen der 2. Sprache errichtet.
Mit Beschluss der Landesregierung vom 26.05.2015, Nr. 617 wurden akademische Studiengänge für die Ausbildung der Lehrpersonen für den Unterricht in der Wettbewerbsklasse Instrumentalunterricht errichtet.
Mit Landesgesetz vom 14.12.1998, Nr. 12 wurden die Landestellenpläne für den katholischen Religionsunterricht errichtet.
Das Ministerialdekret vom 23.02.2016, Nr. 93 sieht die Errichtung von Fachbereichen zwecks Beschleunigung der Wettbewerbs- und Lehrbefähigungsverfahren vor. Es ist notwendig, diese zu übernehmen und auch einige Wettbewerbsklassen, die nur in Südtirol bestehen, zu Fachbereichen zusammenzufassen.
Zum vorliegenden Beschlussentwurf muss kein Einvernehmen des Unterrichtsministeriums eingeholt werden, da die Wettbewerbsklassen für die auf staatlicher Ebene bestehenden Unterrichtsfächer keine Änderungen vorgenommen wird.
Die Gewerkschaften wurden zum Entwurf des Beschlusses angehört.
Der Landeschulrat hat am 21.10.2016 zum Entwurf des Beschlusses ein positives Gutachten erteilt
und beschließt
einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
1. Die Wettbewerbsklassen in Bezug auf die Unterrichtsfächer, die nur in Südtirol bestehen, werden gemäß Anlage 1 errichtet.
2. Die Wettbewerbsklassen laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 14. Februar 2016, Nr. 19 werden in Südtirol gemäß Anlage 2 angewendet. Um eine gleiche Behandlung aller Studierenden im In- und Ausland zu gewährleisten, gilt die Übergangsbestimmung laut Art. 5 Absatz 1 des DPR Nr. 19/2016 für alle Personen, die im akademischen Jahr 2015/2016 in einen in jener Bestimmung angeführten Studiengang inskribiert sind.
3. Die Anlage 2 enthält für sämtliche in Südtirol geltende Wettbewerbsklassen die Nummerierung, die italienische Bezeichnung laut geltender Regelung und die auf die Realität des Landes Südtirol abgestimmte deutsche Fassung. Die Tabelle enthält außerdem die Nummerierung des Landesstellenplanes für den katholischen Religionsunterricht, die Untergliederung der Wettbewerbsklasse für den Instrumentalunterricht nach den vorgesehenen Instrumenten und die Nummerierung für die Kategorie der Integrationsstellen.
4. Die Anlage 3 enthält die Zulassungstitel für die Wettbewerbsklassen der Fächer, die nur in Südtirol bestehen.
5. Die Fachbereiche zwischen Wettbewerbsklassen der Fächer, die nur in Südtirol bestehen, werden gemäß Anlage 4 errichtet. Außerdem werden die Fachbereiche laut Ministerialdekret vom 23. Februar 2016, Nr. 93 angewendet. Die Anlage 5 enthält eine Gesamtaufstellung der in Südtirol bestehenden Fachbereiche. Der Besitz des Zulassungstitels zu einer der Wettbewerbsklassen der Fachbereiche erlaubt die Teilnahme am Auswahlverfahren, den eventuellen Besuch von gemeinsamen Lehrgängen und die Erlangung der entsprechenden Lehrbefähigungen.
6. Die Anlagen 1, 2, 3, 4 und 5 sind wesentliche Bestandteile dieses Beschlusses.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.