Die Landesregierung nimmt zur Kenntnis wie folgt:
Die Autonome Provinz Bozen-Südtirol strebt nach wie vor eine ökologisch nachhaltige Entwicklung auf Landesebene an. Zu diesem Zweck sollen Maßnahmen gesetzt werden, um den Energieverbrauch kontinuierlich zu senken und den Verbrauch nicht erneuerbarer Energiequellen zu vermindern. Um die Entwicklung, Aufwertung und Einbindung erneuerbarer Energiequellen unter besonderer Berücksichtigung umweltfreundlicher Technologien zu erzielen, soll die Verbesserung der Energieeffizienz von bestehenden und neuen Gebäuden gefördert werden. Die Förderung zielt dabei darauf ab, bestehende Gebäude auf einen energetischen Mindeststandard zu verbessern und im Falle von Neubauten eine energetische Optimierung über die vorgeschriebenen Mindeststandards hinaus anzuregen.
Rechtsgrundlage auf Landesebene hierfür bildet der Artikel 127 Absätze 1 und 3 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13 (Landesraumordnungsgesetz), in geltender Fassung.
Der Art. 127 Absatz 3 des Landesraumordnungsgesetzes sieht vor, dass die Landesregierung zusätzliche Baumöglichkeiten regelt; dabei kann sie auch vom Landesraumordnungsgesetz, dem Wohnbauförderungsgesetz sowie von geltenden Planungsinstrumenten abweichen.
Mit Beschluss der Landesregierung vom 5. August 2014, Nr. 964 wurden die Richtlinien für die Anwendung des „Energiebonus“ im Sinne von Artikel 127 des Landesraumordnungsgesetzes genehmigt. Der Beschluss der Landesregierung vom 4.03.2013, Nr. 362, beinhaltet die technischen Richtlinien.
Der Punkt 2 der Richtlinien (Bonus für neue Gebäude) gemäß Beschluss der Landesregierung vom 5. August 2014, Nr. 964, sieht derzeit vor, dass bei neuen Gebäuden die zulässige Baumasse bis zum 31.12.2016 im Falle des Erreichens des KlimaHaus-Standards „B-nature“ um 10%, im Falle des Erreichens von „A“ um 15% und im Falle von „A-nature“ um 20% erhöht werden kann. Ab 1.01.2017 ist die Erreichung des KlimaHaus-Standards „A“ bei neuen Gebäuden verpflichtend. Im Falle der Erreichung des KlimaHaus-Standards „A-nature“ kann die zulässige Baumasse bis zum 31.12.2019 um 10% erhöht werden.
Es erscheint zweckmäßig, eine Übergangsregelung einzuführen, die es den Planern und Bauherrn erlaubt, die innerhalb 31.12.2016 genehmigten Bauvorhaben auch nach dem Stichtag vom 31.12.2016 noch nach den bis zum 31.12.2016 geltenden Richtlinienbestimmungen abschließen zu können. Es soll daher eine Übergangsfrist vorgesehen werden, innerhalb der die Bauarbeiten für die bis zum 31.12.2016 genehmigten Projekte gemeldet und begonnen werden können. Die erteilten Baukonzessionen sollen jeweils für die Dauer eines Jahres gültig bleiben. Nach Ablauf der Jahresfrist, ohne dass der Baubeginn gemeldet und der Bau begonnen wurde, gelten die erteilten Baukonzessionen gemäß Artikel 72 Absatz 6 des Landesraumordnungsgesetzes Nr. 13/1997 unmittelbar als verfallen.
Die Landesregierung nimmt Einsicht
- in die Richtlinien, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung vom 5.08.2014, Nr. 964,
- in die Richtlinien, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung vom 4.03.2013, Nr. 362,
- in die Art. 72 und 127 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13 (Landesraumordnungsgesetz)
- in das Gutachten des Rates der Gemeinden vom 5.09.2016, Prot. Nr. 3501.
Dies vorausgeschickt,
beschließt
die Landesregierung
einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
1. Die Richtlinienbestimmungen gemäß Beschlüssen der Landesregierung vom 3.04.2013, Nr. 362 und vom 5.08.2014, Nr. 964, in geltender Fassung, werden wie folgt ergänzt:
„(Übergangsbestimmung) Jene Bauvorhaben, wofür 2016 eine Baukonzession laut Beschlüssen der Landesregierung vom 3.04.2013, Nr. 362 und vom 5.08.2014, Nr. 964, erteilt wurde, können innerhalb eines Jahres ab Erteilung der Baukonzession gemäß den bis zum 31.12.2016 geltenden Richtlinienbestimmungen begonnen und innerhalb von drei Jahren abgeschlossen werden.“
„Dasselbe gilt für Bauvorhaben, wofür innerhalb 31.12.2016 die von der Gemeindebauordnung vorgeschriebenen Projektunterlagen vollständig bei der Gemeinde hinterlegt werden und innerhalb 30.06.2017 die Baukonzession erteilt wird.“
2. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht und tritt am 1.01.2017 in Kraft. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, denselben zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.