(1) Die Auszahlung der Beiträge erfolgt, nachdem die Gemeinden eine zusammenfassende Aufstellung der bestrittenen Ausgaben gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, vorgelegt haben.
(2) Der Aufstellung, aus welcher die wesentlichen Elemente der Ausgabenbelege hervorgehen müssen, wird eine Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin der Gemeinde beigelegt, die bescheinigt, dass die genannten Ausgaben getätigt wurden.
(3) Bei öffentlichen Bauarbeiten werden auf der Grundlage der von der Gemeinde vorgelegten Baubeginnmeldung 50 Prozent des für das jeweilige Jahr vorgesehenen Beitrags laut Zeitplan der Gemeinde ausbezahlt. Weitere Auszahlungen erfolgen, auf der Grundlage von Ausgabenaufstellungen und eventueller Baufortschritte, nach Vorlage einer Erklärung der Gemeinde, aus welcher hervorgeht, dass für den bereits ausgezahlten Betrag entsprechende Ausgabenbelege vorliegen. Dem letzten Auszahlungsantrag ist die Abnahmebescheinigung oder, sofern eine solche nicht erforderlich ist, die von der Bauleitung ausgestellte Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten beizulegen.
(4) Bei Ankauf von Liegenschaften werden auf der Grundlage des Kaufvorvertrages 80 Prozent des für das jeweilige Jahr vorgesehenen Beitrags laut Zeitplan der Gemeinde ausbezahlt. Die Auszahlung des Restbetrags wird vorgenommen, nachdem die Gemeinde eine Erklärung über die erfolgte Registrierung des Kaufvertrages vorgelegt hat. Dieses Verfahren gilt auch im Fall der entgeltlichen Bestellung von anderen dinglichen Rechten.
(5) Bei technischen Spesen, beweglichen Gütern und für alle anderen finanzierbaren Investitionsvorhaben erfolgt die Auszahlung auf der Grundlage der von der Gemeinde gemäß Absatz 1 vorgelegten Ausgabenaufstellung.