(1) Im Artikel 1 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. September 2010, Nr. 31, sind die Wörter „von der Landesabteilung Brand- und Zivilschutz, in der Folge zuständige Abteilung“ durch die Wörter „von der Agentur für Bevölkerungsschutz, in der Folge Agentur genannt“ ersetzt.
(1) Im Artikel 2 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. September 2010, Nr. 31, sind die Wörter „bei der zuständigen Abteilung“ durch die Wörter „bei der Agentur“ ersetzt.
(2) Im Artikel 2 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. September 2010, Nr. 31, sind die Wörter „Die zuständige Abteilung“ durch die Wörter „Die Agentur“ ersetzt.
(1) Im Artikel 3 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. September 2010, Nr. 31, sind die Wörter „der zuständigen Abteilung“ durch die Wörter „der Agentur“ ersetzt.
(1) Im Artikel 5 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. September 2010, Nr. 31, sind die Wörter „die zuständige Abteilung“ durch die Wörter „die Agentur“ ersetzt.
(2) Im Artikel 5 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. September 2010, Nr. 31, sind die Wörter „von der zuständigen Abteilung“ durch die Wörter „von der Agentur“ ersetzt.
(3) Artikel 5 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. September 2010, Nr. 31, erhält folgende Fassung:
„5. Die Funkanlage darf nicht in Betrieb genommen werden, wenn die Ermächtigung gemäß Artikel 7/bis des Landesgesetzes vom 18. März 2002, Nr. 6, in geltender Fassung, nicht erteilt wurde.“
(1) Im Artikel 8 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. September 2010, Nr. 31, wird die Zahl „50“ durch die Zahl „20“ ersetzt.
(1) Im Artikel 9 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. September 2010, Nr. 31, sind die Wörter „von der zuständigen Abteilung“ durch die Wörter „von der Agentur“ ersetzt.
(2) Im Artikel 9 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. September 2010, Nr. 31, sind nach dem Wort „Konzessionssvertrag“ die Wörter „oder eine Ergänzung zum ursprünglichen Konzessionsvertrag“ eingefügt.
(1) Im Artikel 10 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. September 2010, Nr. 31, sind die Wörter „von der zuständigen Abteilung“ durch die Wörter „von der Agentur“ ersetzt.
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.