1. Dieser Artikel regelt die individuellen Vereinbarungen für Projekte zum Einstieg oder Wiedereinstieg in die Arbeitswelt laut Artikel 14 des Gesetzes, in der Folge als „individuelle Vereinbarungen zur Arbeitseingliederung“ bezeichnet, sowie die individuellen Vereinbarungen zur Arbeitsbeschäftigung laut Artikel 16 des Gesetzes.
4.1 INDIVIDUELLE VEREINBARUNGEN ZUR ARBEITSEINGLIEDERUNG
4.1.1. ZIELE
1. Die individuellen Vereinbarungen zur Arbeitseingliederung für Projekte zum Einstieg oder Wiedereinstieg in die Arbeitswelt laut Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) des Gesetzes werden mit dem Arbeitsservice im Hinblick auf eine zukünftige Anstellung mit Arbeitsvertrag abgeschlossen und haben folgende Ziele:
a) Sammlung von Erfahrungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt,
b) Erwerb, Entwicklung und Stärkung von Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen,
c) Stärkung sozialer Kompetenzen,
d) Stärkung der Selbstständigkeit.
4.1.2. ZIELGRUPPE
1. Zugang zu individuellen Vereinbarungen zur Arbeitseingliederung haben Personen, die
a) die Bildungspflicht erfüllt und das Erwerbsalter nicht überschritten haben,
b) eine Zivilinvalidität von mindestens 46 Prozent oder eine Arbeitsinvalidität von mindestens 34 Prozent haben oder blind oder gehörlos sind oder, im Falle von Kriegsversehrten, zivilen Kriegsversehrten und Wehrdienstversehrten, eine Invalidität der ersten bis achten Kategorie haben, oder vom zuständigen Gesundheitsfachdienst zugewiesen wurden,
c) eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekommission oder ein Gutachten eines Gesundheitsfachdienstes zum Zwecke einer Zuweisung zum Arbeitsservice vorweisen können,
d) ein Grundverständnis für soziale Rollen, Regeln und Sicherheitsvorschriften am Arbeitsplatz haben, das vom Arbeitsservice festgestellt wurde,
e) den Arbeitsplatz selbstständig erreichen können,
f) fähig sind, mindestens 35 Prozent der laut Kollektivvertrag vorgesehenen Vollzeitarbeit zu leisten.
2. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieser Richtlinien muss die Feststellung der Arbeitsfähigkeit durch die zuständige Ärztekommission innerhalb von zwei Jahren nach Übernahme der Person durch den Arbeitsservice erfolgen.
4.1.3. BESCHREIBUNG
1. Individuelle Vereinbarungen für die Arbeitseingliederung werden zwischen dem Arbeitsservice, der interessierten Person und einem privaten oder öffentlichen Betrieb, einer öffentlichen Körperschaft, einer Vereinigung oder einer Sozialgenossenschaft abgeschlossen.
2. Die Vereinbarungen haben eine Dauer von drei bis zwölf Monaten und sind bis zu einer maximalen Gesamtdauer von fünf Jahren erneuerbar. Die fünf Jahre des Arbeitstrainings durch individuelle Vereinbarungen für die Arbeitseingliederung stellen kein einmaliges Angebot dar, sondern sind im Sinne von Absatz 5 wiederholbar.
3. Grundlage für die Vereinbarungen ist die Feststellung einer zumindest potentiellen Arbeitsfähigkeit durch die zuständige Ärztekommission gemäß Gesetz vom 12. März 1999, Nr. 68, oder ein Gutachten der zuständigen Gesundheitsfachdienste gemäß Artikel 14 des Gesetzes.
4. Beginn, Durchführung und Beendigung der Vereinbarung werden nach eingehender Abwägung in Zusammenarbeit zwischen der interessierten Person, allen Fachdiensten, die sie begleiten, und dem aufnehmenden Betrieb festgelegt.
5. Die fünf Jahre des durch individuelle Vereinbarungen für die Arbeitseingliederung durchgeführten Arbeitstrainings können im Laufe des Arbeitslebens einer Person neu gestartet werden, falls in Zusammenarbeit mit dem Netzwerk der Dienste eine nachweisliche Verbesserung ihrer Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde und falls bessere reale Möglichkeiten für ihre Arbeitseingliederung bestehen.
4.1.4. VERFAHREN
1. Die Arbeitseingliederung ist eine gemeinsame Aufgabe von Arbeitsservice und Sozialdiensten und erfordert die Netzwerkarbeit mit den Arbeitgeberverbänden und den Betrieben, welche die Personen aufnehmen, den zuständigen Gesundheitsfachdiensten, den Schulen, der Berufsbildung und anderen Partnern im Netzwerk. Die jeweiligen Zuständigkeiten und die Formen der Zusammenarbeit werden nachfolgend geregelt.
2. Eine individuelle Vereinbarung für die Arbeitseingliederung ist wesentlicher Bestandteil eines umfassenden individuellen sozialen Projekts, das durch personenzentrierte Methoden und in enger Zusammenarbeit mit allen Fachdiensten im Netzwerk vorangetrieben wird.
3. Federführend in der Abwicklung der individuellen Vereinbarungen für die Arbeitseingliederung ist der Arbeitsservice. Die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Diensten in Bezug auf die Umsetzung der individuellen Vereinbarungen für die Arbeitseingliederung ist der Anlage A zu entnehmen.
4. Die individuelle Vereinbarung zur Arbeitseingliederung wird auf der Grundlage des Faksimiles laut Anlage B erarbeitet und über den von der Landesabteilung Arbeit zur Verfügung gestellten Online-Dienst ProPraktika, in der Folge als ProPraktika bezeichnet, genehmigt. Die aufnehmende Struktur oder eine von dieser bevollmächtigte Person nimmt den Vereinbarungsvorschlag an, indem die Bedingungen, die im gesicherten Bereich des genannten Dienstes aufscheinen, akzeptiert werden. Nach erfolgter Überprüfung der Bedingungen und Voraussetzungen genehmigt die Landesabteilung Arbeit die individuelle Vereinbarung, welche für ihre rechtliche Gültigkeit von der/dem Begünstigten und der aufnehmenden Struktur oder einer von dieser bevollmächtigten Person unterschrieben werden muss.
5. Es gibt folgende Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den Diensten:
a) Teamarbeit und Netzwerkarbeit: Koordinierung und Kontinuität der Maßnahmen sowie Einheitlichkeit der Methoden auf Landesebene,
b) kontinuierliche Auswertung jeder einzelnen Situation auf der Grundlage gemeinsam erarbeiteter und vereinbarter Instrumente,
c) Erarbeitung von individuellen Projekten und Anwendung personenzentrierter Methoden.
4.2 INDIVIDUELLE VEREINBARUNGEN ZUR ARBEITSBESCHÄFTIGUNG
4.2.1. ZIELE
1. Die individuellen Vereinbarungen zur Arbeitsbeschäftigung, die mit den Sozialdiensten laut Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes abgeschlossen werden können, haben das Ziel, den Menschen mit Behinderungen die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gemäß ihren Interessen und Fähigkeiten zu gewährleisten.
2. Insbesondere bieten die individuellen Vereinbarungen die Möglichkeit,
a) soziale Kompetenzen zu stärken,
b) Arbeitserfahrungen zu sammeln,
c) Arbeitsfähigkeiten und -kompetenzen zu entwickeln und zu erhalten.
3. Ziel ist es, den Betroffenen einen Einstieg ins Arbeitsleben und/oder den Verbleib am Arbeitsplatz zu ermöglichen und ein längerfristiges Training am Arbeitsplatz durchzuführen. Hierbei wird die Möglichkeit der Umsetzung anderer Formen der Beschäftigung oder Arbeitseingliederung geprüft.
4.2.2. ZIELGRUPPE
1. Zugang zu den individuellen Vereinbarungen zur Arbeitsbeschäftigung haben Personen, die
a) die Bildungspflicht erfüllt haben,
b) höchstens 60 Jahre alt sind (bei Erstzugängen),
c) höchstens 65 Jahre alt sind (bei Erneuerungen),
d) eine Zivilinvalidität von mindestens 46 Prozent oder eine Arbeitsinvalidität von mindestens 34 Prozent haben oder blind oder gehörlos sind oder, im Falle von Kriegsversehrten, zivilen Kriegsversehrten und Wehrdienstversehrten, eine Invalidität der ersten bis achten Kategorie haben, oder vom zuständigen Gesundheitsfachdienst zugewiesen wurden,
e) ein Gutachten des Gesundheitsfachdienstes vorweisen können,
f) einen Bedarf an Begleitung am Arbeitsplatz von maximal 15 Stunden im Monat bei ganztägiger Arbeitsbeschäftigung haben (diese Stundenzahl umfasst auch jene Stunden, die für Dokumentation, Sitzungen usw. aufgewandt werden); in den ersten drei Monaten ist auch ein höherer Begleitungsbedarf zulässig,
g) ein Grundverständnis für soziale Rollen, Regeln und Sicherheitsvorschriften am Arbeitsplatz haben, das von den Gesundheitsdiensten festgestellt wurde,
h) eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekommission über eine potentielle Arbeitsfähigkeit oder die nicht vorhandene Arbeitsfähigkeit gemäß Gesetz vom 12. März 1999, Nr. 68, vorweisen können; ausgenommen sind Personen, die eine teilstationäre Einrichtung für die Arbeitsbeschäftigung oder Arbeitsrehabilitation besuchen,
i) nach fünf Jahren individueller Vereinbarung für die Arbeitseingliederung keine Anstellung bekommen haben und denen die zuständige Ärztekommission eine potentielle Arbeitsfähigkeit oder die nicht vorhandene Arbeitsfähigkeit gemäß Gesetz vom 12. März 1999, Nr. 68, bescheinigt hat.
2. Personen mit einem höheren Begleitungsbedarf als 15 Stunden im Monat können eine individuelle Vereinbarung zur Arbeitsbeschäftigung abschließen, beteiligen sich jedoch gemäß Artikel 5 Absatz 6 an den Kosten für die jeweilige Differenz der Begleitungsstunden.
4.2.3. BESCHREIBUNG UND VERFAHREN
1. Die individuelle Vereinbarung zur Arbeitsbeschäftigung ist Teil eines umfassenden individuellen Projekts, das anhand personenzentrierter Methoden und in enger Zusammenarbeit mit allen Fachdiensten im Netzwerk ausgearbeitet und durchgeführt wird.
2. Die individuelle Vereinbarung zur Arbeitsbeschäftigung wird zwischen dem zuständigen Sozialdienst, der interessierten Person und einem Privatbetrieb oder einer öffentlichen Körperschaft, Vereinigung oder Sozialgenossenschaft abgeschlossen, wo die Person ihre Tätigkeit ausüben wird.
3. Die individuelle Vereinbarung zur Arbeitsbeschäftigung hat eine maximale Dauer von zwölf Monaten und ist erneuerbar.
4. Beginn, Durchführung und Abschluss der Vereinbarung werden nach eingehender Abwägung in Zusammenarbeit zwischen der interessierten Person und allen Fachdiensten, die sie begleiten, festgelegt.
5. Federführend in der Abwicklung der individuellen Vereinbarungen für die Arbeitsbeschäftigung sind die Sozialdienste. Die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Diensten in Bezug auf die Umsetzung der individuellen Vereinbarungen für die Arbeitsbeschäftigung ist der beiliegenden Anlage A zu entnehmen.
6. Die individuelle Vereinbarung für die Arbeitsbeschäftigung wird auf der Grundlage des Faksimiles laut Anlage C erarbeitet.
7. Es gibt folgende Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den Diensten:
a) Teamarbeit und Netzwerkarbeit, Koordinierung und Kontinuität der Maßnahmen, Einheitlichkeit der Methoden und Anwendung gemeinsam entwickelter Bewertungsinstrumente,
b) periodische Auswertung jeder einzelnen Situation auf der Grundlage gemeinsamer Parameter, auch um die Möglichkeit der Umsetzung anderer Formen der Beschäftigung oder Arbeitseingliederung abzuklären,
c) Erarbeitung von Lebensprojekten und Anwendung personenzentrierter Methoden.