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1. Der eigene Beschluss vom 28. Jänner 2013, Nr. 134 wird in Bezug auf die Ausdehnung des experimentellen Bildungsprojektes im Landesinteresse zur Benützung des E-Learnings für die spezifische Ausbildung der Arbeitnehmer und die gesamte Ausbildung der Vorgesetzten für öffentliche und private Betriebe der Autonomen Provinz Bozen, wie in der Folge angeführt, ergänzt:
„18. unter Beachtung der Erfordernisse und der Besonderheiten für die Durchführung der Ausbildung im Bereich der Gesundheit und Arbeitssicherheit in Form des E-Learnings, gemäß Anhang II des Abkommens, genehmigt von der Staat – Regionen - Konferenz am 7. Juli 2016, wird die Ausdehnung des experimentellen Bildungsprojektes im Interesse des Landes erlaubt bezogen auf die Benutzung des E-Learnings für die spezifische Ausbildung der Arbeitnehmer und für die gesamte Ausbildung der Vorgesetzten der öffentlichen und privaten Betriebe, der im Vergleich repräsentativsten Gewerkschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf Landesebene und die paritätischen Einrichtungen wie von Art. 2, Absatz 1, Buchstabe ee) des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 81/2008 für die Durchführung der Befugnisse gemäß Art. 51 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 81/2008 festgelegt wurde.
Das experimentelle Bildungsprojekt wird auch auf Vereine, Verbände öffentlicher und privater Natur, öffentliche Körperschaften wie Sanitätsbetrieb, Gemeindenverband, Bezirksgemeinschaften, Gemeinden und ähnliche, ausgedehnt.
2. Die E-Learning Module sind großteils von der Landesverwaltung erstellt, deshalb erfolgt ihre Weitervergabe kostenlos unter der Bedingung, dass diese nicht kommerziell genutzt werden.
3. Der eigene Beschluss vom 28. Jänner 2013, Nr. 134 ist in Bezug auf die Benutzungsmöglichkeit des E-Learnings für die Auffrischungskurse gemäß Punkt 6 des Abkommens vom 22. Februar 2012, für die Anwender gemäß Art. 69, Abs. 1, Bst. e) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 9. April 2008, Nr. 81, wie in der Folge angeführt, ergänzt:
„19. unter Beachtung der Erfordernisse und der Besonderheiten für die Durchführung der Ausbildung im Bereich der Gesundheit und Arbeitssicherheit, wird die E-Learning Methode, gemäß Anhang II des Abkommens, genehmigt von der Staat – Regionen – Konferenz am 7. Juli 2016, für den Auffrischungskurs der Anwender gemäß Art. 69, Abs. 1, Bst. e) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 9. April 2008, Nr. 81, für die Autonome Provinz Bozen erlaubt, sofern am Ende des betreffenden Kurses eine Überprüfung zur Feststellung der Kenntnisse über die geltenden Bestimmungen und über die technisch-beruflichen Kompetenzen erfolgt.
4. Neue, derzeit nicht bekannte Risiken werden von den Projektträgern den anderen Partnern des experimentellen Bildungsprojektes mitgeteilt bzw. die entsprechenden Erkenntnisse und Analysen unter ihnen ausgetauscht.
5. Dieser Beschluss bringt keine Spesen zu Lasten des Landeshaushaltes mit sich.
Dieser Beschluss ist im Amtsblatt der Region kundzumachen.