(1) Nach dem Art. 39 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381 wird der nachstehende Artikel hinzugefügt:
„40. Die Autonomen Provinzen Trient und Bozen gewährleisten in ihren Gebieten die Freiheit der Öffnung von neuen Handelsbetrieben ohne Kontingentierungen, Gebietseinschränkungen oder sonstigen Verpflichtungen jeglicher Art, unbeschadet der in den nachstehenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen.
Zwecks Gewährleistung des Schutzes der Gesundheit, der Arbeitnehmenden und der Umwelt, einschließlich des dörflichen und städtischen Bereichs, der Kulturgüter, der Raumordnung, der Erhaltung und Wiederherstellung des herkömmlichen Handelgefüges sowie des Schutzes der Lebensqualität in den historischen Innenstädten können die Provinzen – ohne Diskriminierungen unter den Handelsunternehmen und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Zonen mit Handelsverbot und Handelseinschränkungen in Gewerbegebieten vorsehen.
Die Provinzen können unter Berücksichtigung der besonderen topographischen Gegebenheiten in ihren Berggebieten und ihrer identitätsprägenden Traditionen Maßnahmen zum Schutz und zur Aufwertung der Handelstätigkeiten auch mittels Förderungsplänen ergreifen, sofern die aus der gemeinschaftlichen Rechtsordnung erwachsenden Einschränkungen auf dem Sachgebiet der staatlichen Beihilfen berücksichtigt werden.“.
Dieses Dekret ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche Vorschriftensammlung der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.