(1) Im deutschen Wortlaut von Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. März 2012, Nr. 7, werden die Wörter „vom Gemeinschaftsrecht und“ durch die Wörter „vom Unionsrecht, von Artikel 40 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381, in geltender Fassung,“ ersetzt.
(2) Im italienischen Wortlaut von Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. März 2012, Nr. 7, werden die Wörter „dalla normativa comunitaria,“ durch die Wörter „dalla normativa dell’Unione europea, dall’articolo 40 del decreto del Presidente della Repubblica 22 marzo 1974, n. 381, e successive modifiche,“ ersetzt.
(3) Die Überschrift von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 16. März 2012, Nr. 7, erhält folgende Fassung: „Zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns“.
(4) Der Vorspann von Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 16. März 2012, Nr. 7, erhält folgende Fassung:
„1. Vor der Aufnahme der Einzelhandelstätigkeit, der Verlegung der Handelstätigkeit, der Änderung des Warenbereiches und der Erweiterung der Verkaufsfläche muss der örtlich zuständigen Gemeinde eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) übermittelt werden. Die ZMT muss enthalten:“
(5) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 16. März 2012, Nr. 7, erhält folgende Fassung:
„a) die Anschrift, die Katasterangaben und die Zweckbestimmung der Gebäude gemäß Artikel 75 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung; im Fall von Buchstabe c) muss angegeben werden, ob es sich um Detailhandel gemäß Artikel 44 Absätze 4 und 5 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, handelt,“
(6) Im italienischen Wortlaut von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 16. März 2012, Nr. 7, wird das Wort „morali“ durch die Wörter „di onorabilità“ ersetzt.
(7) Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. März 2012, Nr. 7, wird wie folgt ergänzt: „Wenn die Tätigkeit nicht gleichzeitig mit der Übermittlung der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) aufgenommen wird, läuft die Frist von 60 Tagen ab der effektiven Aufnahme der Tätigkeit.“
(8) Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 16. März 2012, Nr. 7, erhält folgende Fassung:
„3. Die Ausübung einer Handelstätigkeit an einer festen Verkaufsstelle ohne Befähigungsnachweis oder ohne moralische und, falls vorgeschrieben, ohne berufliche Voraussetzungen, wird mit einer Verwaltungsstrafe in Höhe von 2.939,00 Euro bis 17.631,00 Euro geahndet und hat die sofortige Einstellung der Verkaufstätigkeit zur Folge. Für Übertretungen nach diesem Absatz ist der Bürgermeister der Gemeinde zuständig, in welcher die Übertretung erfolgt ist. Die eingenommenen Bußgelder fließen der Gemeinde zu.“
(9) Nach Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 16. März 2012, Nr. 7, werden folgende Absätze 4, 5, 6 und 7 hinzugefügt:
„4. Bis zur Anpassung des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, unterliegen die zertifizierten Meldungen des Tätigkeitsbeginns (ZMT) für die Ausübung des Einzelhandels in Form eines Großverteilungsbetriebs oder eines Einkaufszentrums laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f) und g) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 31. März 1998, Nr. 114, der Überprüfung, ob die Bewertung der Umweltbelastung laut Artikel 20 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. April 2006, Nr. 152, in geltender Fassung, durchgeführt werden muss; die „zuständige Stelle“ ist der Umweltbeirat laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2. Falls die Überprüfung positiv ist, wird die Landesregelung über die Bewertung der Umweltbelastung angewandt.
5. Die Regelung gemäß Absatz 4 gilt auch für jene Meldungen, die laut Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7, in geltender Fassung, und dieses Gesetzes eingereicht wurden, wenn sich diese auf Handelstätigkeiten beziehen, die noch nicht effektiv aufgenommen wurden oder für welche die entsprechende Baukonzession noch nicht ausgestellt wurde, und wenn diese Meldungen für die Schaffung eines Großverteilungsbetriebes oder eines Einkaufszentrums laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f) und g) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 31. März 1998, Nr. 114, benutzt werden. In diesem Fall muss vor der effektiven Aufnahme der Handelstätigkeit oder der Ausstellung der Baukonzession überprüft werden, ob die Bewertung der Umweltbelastung durchzuführen ist.
6. Die effektive Aufnahme der Handelstätigkeit der Verkaufsstrukturen gemäß der Absätze 4 und 5 ohne vorherige Überprüfung, ob die Bewertung der Umweltbelastung durchzuführen ist, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 2.939,00 Euro bis 17.631,00 Euro und es wird die sofortige Schließung des Betriebes von Seiten des Bürgermeisters der zuständigen Gemeinde verfügt.
7. Die zertifizierten Meldungen des Tätigkeitsbeginns (ZMT), die gemäß Absatz 1 übermittelt wurden und in deren Fall die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres aufgenommen wird, gelten als verfallen und müssen zum Zeitpunkt des effektiven Tätigkeitsbeginns erneut übermittelt werden. Diese Regelung wird auch auf Meldungen angewandt, die gemäß Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7, und gemäß dieses Gesetzes eingereicht wurden, sofern die Tätigkeit, die Gegenstand der Meldung ist, nicht innerhalb 12. November 2014 aufgenommen wurde. Dabei ist es irrelevant, ob die nicht erfolgte Aufnahme der Tätigkeit auf eine verbietende Verwaltungsmaßnahme zurückzuführen ist, mit Ausnahme der Fälle, in denen ihre Annullierung auf der Grundlage eines Urteils erfolgt ist, das vor dem 12. November 2014 rechtskräftig geworden ist.“
(10) Artikel 7 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 16. März 2012, Nr. 7, erhält folgende Fassung:
„1. Bei Verstößen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes finden die weiteren Verfahren und die Sanktionen Anwendung, die in Artikel 22 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, in geltender Fassung, vorgesehen sind.“