(1) Kapitel II Artikel 16 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 2008, Nr. 6, erhält folgende Fassung:
„Art. 16 (Ausbringungsmenge)
1. Die auf landwirtschaftlichen Böden, ausgenommen sind Gärtnereien und Pflanzenaufzuchten, ausgebrachte jährliche Düngermenge, unter der die durchschnittliche Menge eines Betriebs verstanden wird, darf folgende Stickstoffmengen nicht überschreiten:
- 213 kg N/ha (2,5 GVE/ha): für Futterflächen bis 1.250 m Meereshöhe,
- 187 kg N/ha (2,2 GVE/ha): für Futterflächen über 1.250 m und bis 1.500 m Meereshöhe,
- 170 kg N/ha (2,0 GVE/ha): für Futterflächen über 1.500 m und bis 1.800 m Meereshöhe,
- 153 kg N/ha (1,8 GVE/ha): für Futterflächen über 1.800 m Meereshöhe.
2. Für die Ausbringung von Wirtschaftsdüngern auf landwirtschaftlichen Böden, welche nicht Futterflächen sind, werden die Stickstoffmengen laut Absatz 1 mit folgenden Korrekturkoeffizienten multipliziert:
- Obstbau: 0,40
- Weinbau: 0,40
- Ackerbau / Gemüsebau / Gartenbau: 1,00.
3. Für die Berechnung der Stickstoffmengen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden nicht berücksichtigt:
- die ersten 250 Legehennen,
- die ersten 4 Mastschweine.
4. Wird der Grenzwert laut Absatz 3 überschritten, werden alle Legehennen und alle Mastschweine berücksichtigt.
5. Bei der Berechnung der jährlich ausgebrachten Stickstoffmengen gemäß den Absätzen 1 und 2 sind die Alpweidetage abzuziehen.
6. Für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen laut den Absätzen 1 und 2 gilt ein Toleranzwert von 0,1 GVE/ha Futterfläche oder von mindestens 1 GVE pro Betrieb.“