Unter dem Begriff „zwei Jahre“ werden insgesamt 498 Arbeitstage verstanden. Drei Jahre“ entsprechen 747 Arbeitstagen. Als Arbeitstag gilt Folgendes, wobei sowohl die Anwesenheit im Ambulatorium als auch die Rufbereitschaft gezählt wird:
a) Vertragsbindung: jeder Tag von Montag bis Freitag (Dienst von 8-20 Uhr),
b) Vertretung: jeder Tag von Montag bis Freitag (Dienst von 8-20 Uhr),
c) ärztlicher Bereitschaftsdienst: 12 Stunden entsprechen je einem Arbeitstag,
d) Dienst für Betreuungskontinuität: 12 Stunden entsprechen je einem Arbeitstag,
e) ärztlicher Bereitschaftsdienst für Touristen: 12 Stunden entsprechen je einem Arbeitstag,
f) Privatpraxis für Allgemeinmedizin (nicht fachärztliche Tätigkeit): jeder Öffnungstag der Praxis, an dem die Ärztin oder der Arzt anwesend ist,
g) Angestelltenverhältnis in der Praxis einer/eines mit dem Landesgesundheitsdienst vertragsgebundenen Ärztin/Arztes: jeder Öffnungstag der Praxis, an dem die Ärztin oder der Arzt anwesend ist,
h) Angestelltenverhältnis in der Privatpraxis einer Ärztin oder eines Arztes für Allgemeinmedizin: jeder Öffnungstag der Praxis, an dem die Ärztin oder der Arzt anwesend ist.
Die Einhaltung der Dienstverpflichtung muss nicht kontinuierlich sein. Die in Tagen geleisteten Dienstzeiten werden zusammengezählt.