(1) Anlage A Punkt 3.2 Buchstabe a) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„a) alle anderen einkommenssteuerpflichtigen Einkommen, außer die von der Autonomen Provinz Bozen ausbezahlten Studienbeihilfen laut Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung,“
(2) Anlage A Punkt 3.2 Buchstabe c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„c) 50 Prozent der Einkünfte aus dem Entgelt, der für sozialpädagogische Zwecke den Nutzern der Arbeitseingliederungsprojekte, der geschützten Werkstätten, der Rehawerkstätten, der Berufstrainingszentren und der Arbeitsrehabilitationsdienste oder anderer vergleichbarer Dienste gewährt wird,“
(3) Anlage A Punkt 3.3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3.3 Lebt der Nutzer in einem stationären Dienst für Menschen mit Behinderung oder für psychisch Kranke laut Anlage D, so wird, ausschließlich zur Berechnung des entsprechenden Tarifs, das aus seiner Arbeitstätigkeit erzielte Einkommen nur im Ausmaß von 50 Prozent berücksichtigt.“
(4) Anlage A Punkt 5.2 Buchstabe f) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„f) 50 Prozent des Grundbetrags für jedes Familienmitglied mit einer hundertprozentigen Zivilinvalidität oder einer dieser gleichgestellten Invalidität, wenn das betreffende Familienmitglied kein Begleitungsgeld laut Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 6 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, oder Pflegegeld laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, bezieht und in keinem stationären Dienst untergebracht ist. Die Gleichstellung wird von der Landesregierung festgelegt.“
(5) Anlage A Punkt 7.2 Buchstabe a) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
“a) abweichend von den Bestimmungen laut Artikel 25 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, muss das Mobiliarvermögen immer zur Gänze erklärt werden; zum Mobiliarvermögen zählen auch die Summen laut Absatz 01 des genannten Artikels 25, außer die Summen laut Buchstabe b), falls der Betroffene mit entsprechenden Belegen die Verpflichtung dieser Beträge für den vorgesehenen Zweck nachweisen kann,“
(6) Anlage A Punkt 8.3 Buchstabe a) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„a) die Einkünfte aus dem Entgelt, der für sozialpädagogische Zwecke den Nutzern der Arbeitseingliederungsprojekte, der geschützten Werkstätten, der Rehawerkstätten, der Berufstrainingszentren und der Arbeitsrehabilitationsdienste oder anderer vergleichbarer Dienste gewährt wird,“
(7) Anlage A Punkt 10.2 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„b) 50 Prozent des Grundbetrags für jedes Familienmitglied mit einer hundertprozentigen Zivilinvalidität oder einer dieser gleichgestellten Invalidität, wenn das betreffende Familienmitglied kein Begleitungsgeld laut Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 6 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, oder Pflegegeld laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, bezieht und in keinem stationären Dienst untergebracht ist. Die Gleichstellung wird von der Landesregierung festgelegt.“
(8) Anlage A Punkt 12.2 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
“b) abweichend von den Bestimmungen laut Artikel 25 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, muss das Mobiliarvermögen immer zur Gänze erklärt werden; zum Mobiliarvermögen zählen auch die Summen laut Absatz 01 des genannten Artikels 25, außer die Summen laut Buchstabe b), falls der Betroffene mit entsprechenden Belegen die Verpflichtung dieser Beträge für den vorgesehenen Zweck nachweisen kann,“
(9) Anlage A Punkt 13.1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„13.1 Bei der Berechnung der finanziellen Sozialhilfeleistungen der dritten Ebene werden alle Einkünfte und Vermögen jedes einzelnen Familienmitgliedes wie folgt berücksichtigt:
- zu 60 Prozent der Einkünfte und des Vermögens der Nachkommen des Nutzers und/oder des Ehegatten oder Partners/der Ehegattin oder Partnerin,
- 100 Prozent der Einkünfte und des Vermögens des Nutzers und des Ehegatten oder Partners/der Ehegattin oder Partnerin und aller anderen Mitglieder der De-facto- Familiengemeinschaft.“