Der Artikel 17 des Landesgesetzes vom 2.12.1985, Nr. 16, in geltender Fassung, sieht vor, dass Verbände oder einzelne keinem Verband angeschlossene Unternehmen Anspruch auf einen Zusatzbeitrag zum ordentlichen Betriebsbeitrag laut Artikel 14 haben, um öffentliche Dienstverpflichtungen auszugleichen.
Dieser Zusatzbeitrag ergibt sich aus der Differenz zwischen Betriebskosten und Einnahmen, wie sie laut Absätze 2 bis 4 des genannten Artikels 17 definiert und bewertet werden. Die Liniendienste betreffenden Betriebskosten werden aufgrund von Standardkosten pro Wagenkilometer oder gleichwertigen Einheiten festgelegt, und zwar nach Kriterien einer effizienten Gebarung der verschiedenen konzessionierten Tätigkeiten, die mit den tatsächlichen Kosten pro Einheit verglichen werden.
Laut Absatz 5 des genannten Artikels 17 werden die Standardkosten von der Landesregierung festgelegt.
Als Basis der Berechnung der Standardkosten für das Jahr 2017 werden die für das Jahr 2011 anerkannten Kosten herangezogen. Für die städtischen Liniendienste werden die Bezugsdaten der SASA AG (in der Folge SASA genannt), für die außerstädtischen jene der SAD Nahverkehr AG (in der Folge SAD genannt) hergenommen, da die genannten Konzessionäre den Großteil der jeweiligen Liniendienste durchführen.
Die der SASA mit Dekret Nr. 16218/2016 anerkannten Einheitskosten 2011 für die städtischen Liniendienste betragen 2,7667 Euro pro Kilometer, die der SAD mit Dekret Nr. 21430/2015 anerkannten Einheitskosten 2011 für die außerstädtischen Dienste 2,5178 Euro pro Kilometer.
Die anerkannten Kosten 2011 der beiden Konzessionäre beinhalten die gesamten effektiv getätigten und belegten Kosten (inklusive aller Mietkosten für Infrastrukturen), plus die gesamte Prämie von 1% gemäß Artikel 17, Absatz 2 des Landesgesetzes, Nr. 16/1985.
Die Personal- und Treibstoffkosten sind jene Betriebskosten, die am meisten bei den Kosten der Lienendienste zu Buche schlagen. Angesichts, dass in den Jahren 2012 – 2015 diese Kosten keine nennenswerte Erhöhung erfahren haben, wird auf die gesamten anerkannten Kosten der ISTAT-Inflationsindex „Nationaler Verbraucherpreisindex ohne Tabak – FOI“ dieser Jahre angewandt, der von Dezember 2011 bis Dezember 2015 2,9 % beträgt.
Für die Jahre 2016 und 2017 wird die prognostizierte ISTAT-Inflationsrate (IPCA) von 0,5 % und von 1,0 %, herangezogen.
Folglich ergeben sich als Standardkosten 2017 für den außerstädtischen Liniendienst 2,6298 Euro/km, während sich die Standardkosten 2017 für den städtischen Liniendienst auf 2,8897 Euro/km belaufen (Anlage A).
Dies festgestellt
b e s c h l i e ß t
die Landesregierung in gesetzlicher Form und mit Stimmeneinhelligkeit
folgende Standardkostenwerte pro Wagenkilometer für das Jahr 2017 zu genehmigen:
- für die außerstädtischen Liniendienste 2,6298 Euro/km.
- für die städtischen Liniendienste 2,8897 Euro/km.