1. Die Mitglieder des Viehversicherungsvereines müssen alle in ihrem Besitz befindlichen Rinder versichern. Viehzukäufe müssen von den Mitgliedern dem Verein schriftlich gemeldet werden, der die Schätzung innerhalb von 7 Tagen zu veranlassen hat.
2. In die Versicherung dürfen nicht aufgenommen werden:
a) kranke und offensichtlich mit Fehlern und Mängeln behaftete Tiere,
b) schlecht genährte Tiere.
3. Der Verein haftet bei:
a) Notschlachtung auf Anordnung der Sanitätsbehörde in Folge einer voraussichtlich unheilbaren Krankheit oder einem sonstigen, nach der Schätzung eines Tieres aufgetretenen Gebrechens, das zur Notschlachtung des Tieres zwingt;
b) Tierunfällen;
c) unvorhergesehenem Verenden des Tieres;
d) Verlust des Tieres durch Blitzschlag;
e) vom Amtstierarzt angeordneten Schlachtungen im Rahmen der Bekämpfung von Tierseuchen, sofern der Tiereigentümer nicht in den Genuss eines Beitrages seitens der öffentlichen Verwaltung kommt.
4. Jeder Krankheitsfall muss unverzüglich dem Obmann oder dessen Stellvertreter und dem Tierarzt gemeldet werden.
5. Die Kosten der Behandlung des erkrankten Tieres hat der Tiereigentümer selbst zu tragen.
6. Unfälle sind sofort dem Obmann zu melden. Dieser veranlasst alle Maßnahmen, die notwendig sind, um den Schaden möglichst gering zu halten. Wenn infolge widriger Umstände die rechtzeitige Verständigung des Obmannes nicht möglich ist und Gefahr besteht, dass das verunglückte Tier nicht mehr verwertet werden kann, hat das betreffende Vereinsmitglied von sich aus alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um den Verlust möglichst gering zu halten.
7. Der Transport, die Schlachtung und Entsorgung des Schadenstieres und die damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Mitgliedes.
8. Jeder Schadensfall muss mit einem von der Landesabteilung Landwirtschaft ausgearbeiteten Schadensmeldeformular erhoben werden und ist innerhalb von 7 Tagen beim Verein zu hinterlegen.
9. In folgenden Fällen übernimmt der Verein keine Haftung:
a) wenn das Mitglied den Weisungen des Vorstandes des Vereins oder den Bestimmungen der Vereinssatzung zuwiderhandelt;
b) für bereits anderweitig versicherte Tiere;
c) bei Seuchenfällen, höherer Gewalt, Unwetterschäden oder Schäden durch widrige Witterungsverhältnisse mit Ausnahme von Blitzschlag, sofern der Tiereigentümer in den Genuss eines Beitrages seitens der öffentlichen Verwaltung kommt;
d) bei Verlusten die durch Feuerschäden entstehen;
e) wenn die vorschriftsmäßigen Schutzimpfungen gegen Krankheiten und Seuchen unterlassen worden sind;
f) bei grober Fahrlässigkeit des Tiereigentümers;
g) bei Krankheitsbildern mit Wertminderung des Tieres wie z.B. Dreistrichigkeit, Fruchtbarkeitsstörungen, chronischer Scheidenvorfall usw.;
h) bei Verlusten, die durch Krieg oder Aufruhr entstehen.
10. Der Vorstand kann im Falle fahrlässigen oder satzungswidrigen Verhaltens die Entschädigung verweigern oder herabsetzen. Die entsprechende Maßnahme, in der auch die Gründe angegeben sind, muss dem betroffenen Mitglied zugestellt werden. Der Tiereigentümer kann innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung Einspruch an die Vollversammlung einlegen, die bei der nächsten Sitzung endgültig darüber entscheidet.