(1) Nach Artikel 8 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, in geltender Fassung, werden folgende Artikel 8/bis, 8/ter und 8/quater eingefügt:
„Art. 8/bis (Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für die Leistungen der ersten Ebene)
1. Zur Ermittlung des FWL berücksichtigt man die durchschnittliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit („DWL“) der Familiengemeinschaft der letzten beiden Jahre vor dem der Gesuchseinreichung, wenn das Gesuch nach dem 30. Juni eingereicht wird und des vor- und drittletzten Jahres vor dem der Gesuchseinreichung, wenn das Gesuch bis zum 30. Juni eingereicht wird. Der FWL wird nach den Angaben der Absätze 2 und 3 berechnet.
2. Die durchschnittliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit („DWL“) wird anhand folgender Formel berechnet:
| | | DWL = | E1 + E2 | |
| ---------- | + V2 |
| 2 | |
wobei
- E1 steht für die Summe der jährlichen Einkommen eines jeden Familienmitgliedes, unter Berücksichtigung der vorgesehenen Abzüge im Sinne der Artikel 13 – 20 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, laut EEVE des ersten herangezogenen Einkommensjahres,
- E2 steht für die Summe der jährlichen Einkommen eines jeden Familienmitgliedes, unter Berücksichtigung der vorgesehenen Abzüge im Sinne der Artikel 13 – 20 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, laut EEVE des zweiten herangezogenen Einkommensjahres,
- V2 steht für das gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 ermittelte Vermögen der Familiengemeinschaft.
3. Der FWL wird berechnet, indem man die DWL durch den jährlichen Bedarf der Familiengemeinschaft laut Artikel 7 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, dividiert. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalstellen aufgerundet, wenn die dritte Dezimalstelle gleich oder höher als 5 ist, und abgerundet, wenn diese geringer als 5 ist.
4. Das Vermögen der Familiengemeinschaft wird anhand der letzten EEVE ermittelt, welche für die Zulassung zu den Wohnbauförderungen berücksichtigt wurde. Das Vermögen der Familiengemeinschaft besteht aus:
- dem Immobilienvermögen eines jeden Mitglieds der Familiengemeinschaft, erhoben im Sinne der Artikel 22 und 23 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011 Nr. 2,
- dem Mobiliarvermögen eines jeden Mitglieds der Familiengemeinschaft, erhoben im Sinne der Artikel 24 und 25 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2.
5. Beim Mobiliarvermögen wird der Erlös aus der Abtretung der Hauptwohnung in den letzten fünf Jahren vor Gesuchseinreichung nicht berücksichtigt, vorausgesetzt, dass der Konventionalwert der abgetretenen Wohnung vom Konventionalwert der Wohnung, welche Gegenstand des Gesuches um Wohnbauförderung ist, im Sinne von Artikel 46 Absatz 4 des Gesetzes abgezogen wird. Diese Ausnahme gilt nur für eine Hauptwohnung pro Familiengemeinschaft.
6. Das gemäß den Absätzen 4 und 5 erhobene Vermögen der Familiengemeinschaft wird im Ausmaß von 20 Prozent berücksichtigt.
Art. 8/ter (Mindesteinkommen)
1. Für die Rechtswirkungen von Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e) des Gesetzes muss die Familiengemeinschaft laut Artikel 7/ter über ein jährliches durchschnittliches Nettoeinkommen verfügen, das, ohne Berücksichtigung des Vermögens und ohne Anwendung der Korrekturkriterien laut den Artikeln 14 und 16 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, mindestens dem Betrag entspricht, welcher als soziales Mindesteinkommen gemäß Artikel 19 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000 Nr. 30, in geltender Fassung, festgesetzt wurde.
Art. 8/quater (Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für die Leistungen der dritten Ebene)
1. Zum Zwecke der Zulassung zu den Notstandshilfen bei sozialen Härtefällen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe D) Ziffer 2 des Gesetzes wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Familiengemeinschaft gemäß Artikel 8/bis dieser Verordnung bewertet.
2. Für die Feststellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der De-facto-Familiengemeinschaft im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 des Gesetzes und die Berechnung des Ausmaßes der Notstandhilfe im Sinne von Artikel 38 des Gesetzes wird die durchschnittliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der letzten drei Monate vor dem Monat der Gesuchsvorlage berücksichtigt. Zu diesem Zwecke werden außer den Einkommensdaten laut Abschnitt II des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, auch sämtliche Einkünfte der letzten drei Monate erhoben, auch wenn sie steuerlich nicht relevant sind.
3. Folgende Einkünfte werden bei der Berechnung des Einkommens für die Feststellung der durchschnittlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der letzten drei Monate der De-facto-Familiengemeinschaft nicht berücksichtigt:
- die Abfertigung (TFR), die sich auf Arbeitszeiträume von mehr als einem Jahr bezieht und somit als Vermögen gewertet wird,
- die Einkünfte aus Prämien oder anderen finanziellen Leistungen, die aus sozialpädagogischen Gründen den Nutzern der Arbeitseingliederungsprojekte, der geschützten Werkstätten, der Rehawerkstätten, der Berufstrainingszentren und der Arbeitsrehabilitationsdienste oder anderer vergleichbarer Dienste gewährt werden,
- das Begleitungsgeld laut Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 6 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung,
- das Pflegegeld laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung,
- die Einnahmen, die aus der Vergütung für Überlassung zur Betreuung bei einer Familie herrühren.
4. In Abweichung von Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, werden von den Einkünften laut Absatz 2 dieses Artikels folgende Beträge, welche aus den letzten drei Monaten hervorgehen, abgezogen:
- die Arztspesen laut Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b) des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Januar 2011, Nr. 2, ohne Abzug des Freibetrags, auch wenn sie nicht aus der Steuererklärung hervorgehen,
- andere von der Familie getragene und belegte Ausgaben, welche mit der besonderen Notlage zusammenhängen,
- ein Betrag in Höhe von 150 Prozent des monatlichen Bedarfs der Familiengemeinschaft. Dieser Betrag wird im Verhältnis zum jährlichen Bedarf laut Artikel 7 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, berechnet.
5. Für die Bewertung der durchschnittlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der letzten drei Monate, wird das Vermögen der De-facto-Familiengemeinschaft wie folgt berücksichtigt:
- das Mobiliarvermögen wird anhand des durchschnittlichen Bestands der letzten drei Monate vor dem Monat der Gesuchsvorlage bewertet,
- das Mobiliarvermögen muss zur Gänze erklärt werden,
- von der Summe des Mobiliarvermögens der De-facto-Familiengemeinschaft wird ein Freibetrag in Höhe von 2.500,00 Euro für jedes Mitglied der Familiengemeinschaft abgezogen,
- das Immobilienvermögen, welches zum Datum der Gesuchsvorlage besteht, wird zu 20 Prozent bewertet.
6. Für die Bewertung der durchschnittlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der letzten drei Monate werden die Einnahmen und das Vermögen der einzelnen Mitglieder der De-facto-Famliengemeinschaft wie folgt berücksichtigt:
- 100 Prozent der Einnahmen und des Vermögens des Gesuchstellers und aller anderen Mitglieder der De-facto-Familiengemeinschaft, ausgenommen jene unter Buchstabe b),
- 60 Prozent der Einnahmen und des Vermögens der Nachkommen des Gesuchstellers und der Nachkommen des Ehepartners oder Lebensgefährten.
7. Das Ausmaß der Notstandshilfe wird im Rahmen der Höchstgrenze laut Artikel 38 des Gesetzes festgelegt auf der Grundlage der Differenz zwischen der monatlichen Rate des Darlehens, welches für den Kauf, den Bau oder die Wiedergewinnung der Hauptwohnung aufgenommen wurde, abzüglich der öffentlichen Beiträge, und der durchschnittlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der letzten drei Monate der De-facto-Familiengemeinschaft, welche gemäß den Absätzen 2, 3, 4, 5, und 6 dieses Artikels berechnet wird.
8. Die Notstandshilfe laut Artikel 38 des Gesetzes kann auch den Betrag zur Deckung der Rückstände der Darlehensraten, die für den Kauf, den Bau oder die Wiedergewinnung der Hauptwohnung aufgenommen wurden, beinhalten.“