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- als Kriterien bei der Aussetzung oder Einschränkung der Jagderlaubnis, welche der Direktor des Amtes für Jagd und Fischerei nach Abschluss des entsprechenden Verwaltungs- oder Strafverfahrens in den Fällen laut Artikel 40/bis Absatz 1 Buchstaben a), b), c) und d) des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, unter Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 7 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, hinsichtlich der Begründung der Maßnahme, verhängen muss, folgende festzusetzen:
• Erschwerende Umstände:
• wildbiologisch negative Auswirkung auf die Population der betreffenden Wildart,
• schwerer Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit, das heißt zeitgemäßen jagdethischen Prinzipien, insbesondere:
• wenn Wild absichtlich unnötigem Stress und Leiden ausgesetzt wird,
• wenn Wild aufgrund der Schießfertigkeit, der Schussdistanz, der Mittel sowie erkennbaren limitierenden Umständen so beschossen wird, dass das Tier wahrscheinlich nur verletzt aber nicht sofort getötet werden kann,
• wenn das erlegte Wild nicht als natürliche Ressource geachtet und lebensmittelhygienisch einwandfrei verwendet wird,
• wenn sich der Jäger bei der unrechtmäßigen Jagdausübung gegenüber anderen Mitmenschen unangemessen oder respektlos verhalten hat.
• Besonders erschwerende Umstände:
• Vorsatz,
• Beseitigung oder Manipulation des/der Beweisstücke(s),
• Rückfälligkeit,
• Verstöße gegen die Sicherheitsbestimmungen,
• Verstöße gegen Tierschutz- und Hygienebestimmungen,
• andere Umstände, die eine Erhöhung der Zusatzstrafe rechtfertigen.
• Mildernde Umstände:
• Selbstanzeige oder eigene Meldung,
• keine bzw. unwesentliche wild-biologische Auswirkungen auf die Population der betreffenden Wildart,
• unglückliche Umstände, die ohne Absicht zur unrechtmäßigen Handlung geführt haben,
• nicht eindeutige Erkennbarkeit von Geschlecht und Klasse bei Fehlabschüssen.
• andere Umstände, die eine Verminderung der Zusatzstrafe rechtfertigen.