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1. Dem Landespersonal, das von der Unterrichtstätigkeit freigestellt und dem Bereich Innovation und Beratung im deutschen oder ladinischen Bildungsressort, einschließlich der Sprachenzentren, oder dem Pädagogischen Bereich im italienischen Bildungsressort zugewiesen wird, kann ab dem Schuljahr 2016/2017 unter folgenden Voraussetzungen eine Aufgabenzulage gewährt werden:
a) Die Zulage kann dem Kindergarten-personal und dem Personal „Mitarbeiter/Mitarbeiterin für Integration“, einschließlich des Personals deutscher Muttersprache, welches im Rahmen des L2-Projekts dem italienischen Bildungsressort zugewiesen wird, gewährt werden, sofern sie von der Unterrichtstätigkeit freigestellt sind.
b) Dieser Beschluss gilt auch für die Abordnungen mit Freistellung von der Unterrichtstätigkeit im Sinne von Art. 23 des Bereichsabkommens vom 27. Juni 2013, wenn das Landeslehrpersonal nicht in den Fonds laut Beschluss der Landesregierung vom 15. April 2014, Nr. 438, fällt.
c) Die zugewiesenen Aufgaben müssen eine größere Verantwortung mit sich bringen und eine besondere Qualifikation erfordern.
d) Die Zulage wird nur aufgrund eines begründeten Antrags des Bereichs Innovation und Beratung im deutschen oder ladinischen Bildungsressort oder des Pädagogischen Bereichs im italienischen Bildungsressort gewährt, welcher auch die Stellenverfügbarkeit bestätigen muss.
e) Die Aufgabenzulage beträgt bis zu 220,00 Euro brutto pro Monat und wird im Jahr für 12 Monate ausbezahlt. Ab dem vierten Jahr der Zuweisung an das Bildungsressorts beträgt die Aufgabenzulage bis zu 250,00 Euro brutto pro Monat. Im Falle eines Teilzeitverhältnisses oder bei einer Zuweisung in Teilzeit wird diese Aufgabenzulage proportional gekürzt. Für das Landeslehrpersonal wird die Bezahlung der Lehrberufszulage während der Dauer der Abordnung im Sinne von Art. 23 des Bereichsabkommens vom 27. Juni 2013 ausgesetzt bzw. bei teilweiser Abordnung entsprechend gekürzt.
f) In Bezug auf die Häufung mit anderen Zulagen kommt Artikel 1 Absatz 1 des Kollektivabkommens vom 18.09.2013 zur Anwendung.
2. Der eigene Beschluss Nr. 1798 vom 23.05.2005 ist mit 31. August 2016 widerrufen.
3. Die Ausgaben für das Jahr 2016 belaufen sich auf 26.700,00 Euro, davon 20.000,00 Euro für die Zulage auf Kapitel U04021.6120 und 6.700,00 Euro für die Sozialbeiträge zu Lasten der Verwaltung auf Kapitel U04021.6150 des Verwaltungshaushaltes 2016-2018, welche mit Beschluss der Landesregierung Nr. 65 vom 26.01.2016 zweckgebunden worden sind.