(1) Zur Ausübung der Tätigkeiten der Landtagsfraktionen gemäß Artikel 1 kann der Landtag Personal aufnehmen und den Landtagsfraktionen zuweisen, wobei die entsprechenden Kosten zulasten des Haushaltes des Landtages gehen.
(2) Das den Landtagsfraktionen zugewiesene Personal fließt nicht in den Stellenplan ein und wird bei der Festlegung des allgemeinen Stellenplans des Südtiroler Landtages gemäß Anhang des Beschlusses vom 15. November 1989, Nr. 9, in geltender Fassung, nicht berücksichtigt.
(3) Die Höchstanzahl der den Landtagsfraktionen zugewiesenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemäß Absatz 1 wird für die einzelnen Fraktionen auf Grundlage der Kriterien der Verordnung über die Leistungen zugunsten der Landtagsfraktionen und diesbezügliche Rechnungslegung, genehmigt mit Beschluss des Südtiroler Landtages vom 12. März 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, festgelegt.
(4) Jede Vollzeitstelle kann durch mehrere Teilzeitstellen bis zur Ausschöpfung der Arbeitszeiten einer Vollzeitstelle ersetzt werden.
(5) Das Arbeitsverhältnis des den Landtagsfraktionen zugewiesenen Personals läuft in der Regel am Tag nach der ersten Sitzung des Landtages der folgenden Legislaturperiode, für die es eingestellt wurde, aus. Ebenso endet es bei Auflösung der jeweiligen Landtagsfraktion und jedenfalls wenn das Vertrauensverhältnis gemäß Artikel 1 Absatz 2 nicht mehr besteht.