(1) Nach Artikel 3 des II. Kapitels des Dekretes des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, wird folgender Artikel 3/bis eingefügt:
„Art. 3/bis (Wohnmobilstellplätze)
1. Wohnmobilstellplätze sind nicht gasthofähnliche Beherbergungsbetriebe im Freien, für welche die Erlaubnis laut Artikel 7 des Gesetzes erforderlich ist. Die Wohnmobilstellplätze, bei denen es sich um öffentliche oder öffentlich zugängliche Parkflächen handeln kann, sind zulässig, sofern sämtliche Vorschriften in den Bereichen Raumordnung, Baurecht, öffentliche Hygiene, Bauhygiene, Umwelt-, Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz beachtet werden.
2. Die öffentlichen Wohnmobilstellplätze werden im Gemeindebauleitplan im Sinne der Bestimmungen für öffentliche Parkplätze ausgewiesen. Die Gemeinde kann die Wohnmobilstellplätze direkt errichten und führen oder private Rechtsträger damit betrauen, auch im Sinne von Artikel 16 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13.
3. Private Rechtsträger können öffentlich zugängliche Wohnmobilstellplätze in urbanistischen Zonen errichten und führen, in denen Dienstleistungstätigkeiten zulässig sind.
4. Auf öffentlichen und öffentlich zugänglichen Wohnmobilstellplätzen ist das Parken von weniger als 20 Wohnmobilen für höchstens 72 Stunden erlaubt. Nach 72 Stunden ununterbrochenen Aufenthalts auf dem Stellplatz muss das Wohnmobil die Parkfläche verlassen und darf sie erst wieder nach 3 Tagen nutzen. Die zuständigen Gemeindeorgane kontrollieren die Einhaltung der maximalen Parkdauer von 72 Stunden. Ebenso müssen die Bestimmungen von Artikel 44 des Gesetzes sowie jene über die statistische Meldung beachtet werden.
5. Die öffentlichen und öffentlich zugänglichen Wohnmobilstellplätze müssen ausgestattet sein mit:
- hygienisch-sanitärer Anlage, die an die Abwasserkanalisation angeschlossen ist, zur Behandlung und Lagerung der Abwässer der Wohnmobile,
- Trinkwasserversorgungsanlage,
- angemessenem Beleuchtungssystem,
- Behälter für die getrennte Müllsammlung.
6. Im Fall öffentlicher und öffentlich zugänglicher Wohnmobilstellplätze kann ein nicht für die Stellplatznutzer zugänglicher Raum im Ausmaß von maximal 30m² für die Unterbringung der Arbeitsgeräte des Wartungspersonals verwendet werden.
7. Auf öffentlichen und öffentlich zugänglichen Wohnmobilstellplätzen dürfen die einzelnen Stellplätze maximal vier Meter breit und zehn Meter tief sein. Die Errichtung und die Führung der hygienisch-sanitären Anlagen zur Behandlung und Lagerung der Abwässer der Wohnmobile sowie die Ableitung der Abwässer gemäß Absatz 5 Buchstabe a) unterliegen den geltenden Landesbestimmungen im Bereich Umweltverschmutzung.
8. Die Gebühren für die Nutzung der öffentlichen Wohnmobilstellplätze werden jährlich von der Gemeinde festgelegt.
9. Auf den öffentlichen Wohnmobilstellplätzen dürfen Lebensmittel, Speisen und Getränke, in welcher Form auch immer, weder verkauft noch verabreicht werden.“