1. Die Anträge auf Auszahlung der Beiträge samt den erforderlichen Unterlagen müssen mit einem eigenen, vom Landesamt für Energie und Klimaschutz bereitgestellten telematischen Formblatt per zertifizierter elektronischer Post (PEC) beim Landesamt für Energie und Klimaschutz gemäß den geltenden Bestimmungen eingereicht werden.
2. Die Begünstigten müssen die Ausgaben bis zum Ende des Jahres abrechnen, das auf jenes der Gewährungsmaßnahme folgt oder auf jenes der Anlastung der Ausgabe, falls diese später erfolgt. Verstreicht diese Frist, ohne dass die Ausgabe, aus Verschulden des Begünstigten, abgerechnet wurde, so wird der Beitrag widerrufen. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann die Frist um maximal ein weiteres Jahr verlängert werden; nach Ablauf dieser verlängerten Frist gilt der Beitrag automatisch als widerrufen.
3. Erstreckt sich die Durchführung der Arbeiten über mehrere Jahre, muss der Begünstigte die Abrechnung der Ausgaben bis zum Ende des Jahres vorlegen, das auf das Bezugsjahr der einzelnen Tätigkeiten laut Zeitplan folgt. Für die Abrechnung gelten die Bestimmungen laut Absatz 2.
4. Dem Auszahlungsantrag müssen die Originalrechnungen im XML-Format und im über das „Sistema di Interscambio“ (SdI) umgewandelten PDF-Format (enthält alle Elemente der Rechnung samt den Übertragungsprotokollen) beiliegen. In den Fällen, in denen keine Verpflichtung zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung besteht, sind die Originalrechnungen im Papierformat oder in digitaler Form beizulegen. In den Rechnungen müssen die Kosten detailliert angeführt werden, andernfalls sind dem Auszahlungsantrag detaillierte Kostenaufstellungen zu den eingereichten Rechnungen beizulegen.
5. Dem Auszahlungsantrag müssen zudem die Zahlungsbestätigungen der Rechnungen beiliegen; weiters muss auf dem Auszahlungsantrag das effektive Datum des Beginns der Arbeiten für die geförderte Maßnahme angegeben werden. Die Zahlungen müssen in Form einer Bank- oder Postüberweisung oder über eine andere rückverfolgbare Zahlungsart erfolgen. Falls die Überweisung online erfolgt ist, muss die Transaktionsbestätigung mindestens zwei Arbeitstage nach Eingabe der Überweisung datiert sein.
6. Für die Auszahlung müssen die Rechnungen nach der Antragsstellung ausgestellt worden sein. Wurden sie davor ausgestellt, so darf im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für die ganze Maßnahme kein Beitrag ausgezahlt werden. Im Fall von Beitragsanträgen im Rahmen der De-minimis-Regelung werden zur Auszahlung nur Rechnungen berücksichtigt, die nach der Antragsstellung ausgestellt wurden.
7. Die Rechnungen für das Einholen von Genehmigungen, für die Vorbereitung der Antragsunterlagen und für die Erstellung von Machbarkeitsstudien dürfen ein Datum aufweisen, das vor jenem der Antragsstellung liegt.
8. Die Rechnungen müssen auf den Begünstigten ausgestellt sein und die Kosten für die jeweilige Maßnahme müssen detailliert angegeben sein.
9. Bei Leasing müssen der Leasingvertrag (Original oder beglaubigte Kopie) sowie eine detaillierte Kostenaufstellung eingereicht werden. Für die Auszahlung muss der Leasingvertrag ein Datum aufweisen, das nach jenem der Antragsstellung liegt.
10. Die Beiträge können nur für fabrikneue Materialien und Anlagen ausgezahlt werden, die zur Durchführung der Maßnahme notwendig sind.
11. Die Beiträge werden in einmaliger Form ausgezahlt. Falls die effektiv bestrittenen Ausgaben geringer sind als die veranschlagten Kosten, wird der Beitrag entsprechend reduziert.
12. Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, können keine Beiträge ausgezahlt werden.
13. Der Beitrag kann erst dann ausgezahlt werden, nachdem festgestellt wurde, dass die Ziele des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9, erreicht sind. Dazu kann ein Techniker/eine Technikerin des Landesamtes für Energieeinsparung eine Abnahmeprüfung im Hinblick auf die fachgerechte Ausführung und die Funktionalität der Maßnahme vornehmen.