(1) Die vertragliche Arbeitszeit des Kindergartenpersonals beträgt bei einem Vollzeitarbeitsverhältnis 38 Wochenstunden.
(2) Im Rahmen der Arbeitszeit laut Absatz 1 ist unter Berücksichtigung des jeweiligen Berufsbildes während der Zeit der didaktischen Tätigkeit die Bildungsarbeit mit den Kindern im Ausmaß von 33 Wochenstunden zu leisten, auf welche im Verhältnis zur Verwaltungstätigkeit ein Koeffizient von 1,15 zur Anwendung kommt.
(3) Das Kindergartenpersonal muss zudem bis zu 180 Stunden jährlich für folgende zusätzliche Tätigkeiten leisten, die für die Bildungsarbeit erforderlich und Ausdruck der verantwortungsbewussten Ausübung der Aufgaben des eigenen Berufsbildes sind:
- Teilnahme an Tätigkeiten der Kollegialorgane,
- Vorbereitung und Auswertung der Bildungsarbeit, insbesondere auch Mitwirkung an der gemeinsamen Planung, Mitwirkung in Arbeitsgruppen, Gestaltung von Lernumgebungen, Vorbereitung von Lernmaterialien, Beobachtung und Dokumentation der Bildungsprozesse,
- Zusammenarbeit mit den Familien,
- Gestaltung der Übergänge in Bezug auf den Einstieg in den Kindergarten und die Grundschule,
- Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Fachdiensten,
- Teilnahme an Fortbildungsinitiativen im Ausmaß von bis zu 30 Stunden im Jahr,
- Tätigkeit in Zusammenhang mit der Arbeitssicherheit und Sicherheit der anvertrauten Kinder;
- andere Tätigkeiten, die mit der Bildungsarbeit des Kindergartens in Zusammenhang stehen, ausgenommen die direkte Arbeit mit den Kindern.
(4) Für das Kindergartenpersonal mit einem Teilzeitverhältnis wird die Arbeitszeit für die Bildungsarbeit laut Absatz 2 und für die zusätzlichen Tätigkeiten laut Absatz 3, wie in den Artikeln 6 und 7 angeführt, reduziert. Diese Bestimmung gilt nicht während der Abschnitte der auf zwei Kindergartenjahre aufgeteilten alternierenden Teilzeit und der Sabbatjahre, in welchen die Arbeit in Vollzeit erfolgt. In jedem Fall sind neben der Bildungsarbeit die zusätzlichen Tätigkeiten laut den Buchstaben a), b), c), d) und e) des Absatzes 3 zu gewährleisten, wobei die Organisation dieser Tätigkeiten den Charakter des Teilzeitverhältnisses nicht wesentlich beeinträchtigen darf.
(5) Die zusätzlichen Tätigkeiten laut Absatz 3 sind Teil des Berufsbildes des Kindergartenpersonals. Sie werden, soweit möglich, am Anfang des Kindergartenjahres geplant und umfassen auch die Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten zum Kindergartenjahr; es steht keine Vergütung von Überstunden dafür zu. Das Kindergartenpersonal erstattet im Rahmen des jährlichen Zielvereinbarungsgesprächs Bericht über die Durchführung der betreffenden Tätigkeiten, auch für die Zuweisung der flexiblen Gehaltselemente.
(6) Für Tätigkeiten, die mit der Umsetzung zeitbegrenzter spezifischer, außerordentlicher Projekte verbunden sind, können die vorgesetzten Führungskräfte im Rahmen der verfügbaren Kontingente für das Personal mit Vollzeitarbeitsverhältnis die Vergütung von Überstunden zulassen, sofern der Zeitausgleich nicht möglich ist.
(7) Das Kindergartenpersonal, welches im Laufe des Kindergartenjahres den ordentlichen Urlaub und die Ruhetage nicht vollständig anreift, muss die entsprechenden Tage in der unterweisungsfreien Zeit mit Bildungsarbeit mit den Kindern oder, falls der Bedarf nicht gegeben ist, mit anderen Tätigkeiten des Berufsbildes leisten. Das Personal hat in Alternative die Möglichkeit, die nicht angereiften Tage mit unbezahltem Wartestand abzudecken. 3)