(1) In der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, „Benennung und Aufgaben der Ämter der Südtiroler Landesverwaltung“, in geltender Fassung, erhält Punkt „17. Italienisches Schulamt” folgende Fassung:
„17. ITALIENISCHES SCHULAMT
17.1. Amt für Schulprojekte
17.2. Amt für Aufnahme und Laufbahn des Lehrpersonals
17.3. Amt für Schulverwaltung
17.4. Amt für Schulfinanzierung
(1) Artikel 9 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. August 2011, Nr. 31, erhält folgende Fassung:
„1. Der Bereich „Italienische Berufsbildung“ besteht aus:
(1) Die im Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Oktober 2012, Nr. 37, enthaltene Benennung „Bereich Musikalische Bildung in italienischer Sprache“ ist mit „Musikschule in italienischer Sprache“ ersetzt.
(2) In der italienischen Fassung des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. Oktober 2012, Nr. 37, ist das Wort „area“ durch die Wörter „Scuola di musica“ ersetzt, denen der entsprechende Artikel oder die passende Präposition vorangestellt wird.
(3) In der deutschen Fassung des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. Oktober 2012, Nr. 37, ist das Wort „Bereich“ durch das Wort „Musikschule“ ersetzt, dem der entsprechende Artikel vorangestellt wird.
(1) Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. Oktober 2012, Nr. 37, ist aufgehoben.
(1) Die Artikel 1, 2 und 3 finden ab dem 1. September 2016 Anwendung.
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.