1. Die Abrechnung des Beitrages ist gemäß Artikel 8 vorzulegen und besteht aus:
a) Auszahlungsantrag, auf dem vom zuständigen Amt zur Verfügung gestellten Formular oder nach dem entsprechenden Muster verfasst und vom gesetzlichen Vertreter/der gesetzlichen Vertreterin der oder des Antragstellenden unterzeichnet,
b) Ausgabenbelege, und zwar
1) eine Liste der Ausgabenbelege gemäß Artikel 2 Absatz 2/ter des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, bis zur Höhe des Gesamtbetrags der zugelassenen Ausgaben. Die Liste muss auf dem vom zuständigen Amt zur Verfügung gestellten Formular oder nach dem entsprechenden Muster verfasst sein,
2) alternativ dazu können die einzelnen Ausgabenbelege vorgelegt werden, bis zur Höhe der zugelassenen Ausgaben, wobei jeder Beleg gebührend quittiert sein muss und mit der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin der Antragstellenden zu versehen ist,
3) Antragstellende ohne Gewinnabsicht können die Ausgabenbelege auf die Höhe des gewährten Beitrages beschränken. In diesem Fall müssen sie zusätzlich eigenverantwortlich erklären, dass die für die Durchführung der geförderten Vorhaben zugelassenen Ausgaben zur Gänze getätigt wurden und die entsprechenden Ausgabenbelege in ihrem Besitz sind,
c) Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Begünstigten mit folgenden Angaben:
1) das Fortbestehen der gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Sanktionen bei falschen Erklärungen,
2) die Ämter oder Körperschaften, bei denen weitere wirtschaftliche Vergünstigungen für dieselben Initiativen beantragt wurden oder werden, einschließlich der entsprechenden Beträge,
3) die vollständige oder teilweise Durchführung des Projektes, für welches der Beitrag gewährt wurde, gemäß dem genehmigten Zeitplan,
4) die Gesamtausgaben für die Durchführung der durch einen Beitrag geförderten Projekte. Jener Teil der zugelassenen Ausgaben, der den Beitragsumfang überschreitet, kann auch Stunden ehrenamtlicher Tätigkeit laut Buchstabe d) enthalten,
5) dass Honorarkosten für Referentinnen und Referenten, Vergütungen für Künstlerinnen und Künstler sowie Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung maximal in Höhe der geltenden Landestarife abgerechnet wurden. Wenn diese überschritten wurden, ist eine entsprechende Begründung anzugeben, die von der Verwaltung im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9, geprüft wird,
d) die Aufstellungen zur ehrenamtlichen Tätigkeit laut Artikel 24 mit Angabe der ehrenamtlich Mitarbeitenden und der von ihnen erbrachten Leistungen sowie der Tage und Stunden, an denen diese Leistungen erbracht wurden.
2. Zusätzlich zu den Bestimmungen laut Absatz 1 müssen die Produktionsunternehmen im Film- und Medienbereich die Personalverzeichnisse und einen Bericht über die vom Personal im Rahmen des geförderten Projekts erbrachten Leistungen vorlegen.