(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 827/2015 hat das Landesgericht Bozen das Land Südtirol zur Zahlung von 1.937,99 Euro, zuzüglich Zinsen an Herrn Werner Weissenegger und zur Erstattung der Verfahrenskosten zu seinen Gunsten in Höhe von 2.430,00 Euro, zuzüglich 15 Prozent für allgemeine Kosten, Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte und MwSt. sowie 88,78 Euro für steuerfreie Auslagen, verurteilt.
(2) Das Kapital und die bis zum 30.09.2016 berechneten Zinsen (7,34 Euro) belaufen sich auf insgesamt 1.945,33 Euro. Der Kapitalanteil ist durch das Kapitel U01111.0340 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt. Der Verzugszinsenanteil ist durch das Kapitel U01111.0510 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.
(3) Die Schuld für die Verfahrenskosten umfasst 2.430,00 Euro für Prozesskosten, zuzüglich 364,50 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 111,78 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, 639,38 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent sowie 88,78 Euro für steuerfreie Auslagen und 100,00 Euro für die Hälfte der Registergebühr, und beläuft sich somit auf insgesamt 3.734,44 Euro.
(4) Die Ausgabe von 3.734,44 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.