(1) Artikel 20/ter des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 20/ter (Betriebsinterne Tankstellen)
1. Ortsfeste betriebsinterne Tankstellen sind Einheiten, die sich aus den fixen oder mobilen Vorrichtungen zur Abgabe von Treibstoff für Kraftfahrzeuge und den dazu gehörenden zusätzlichen Einrichtungen samt Zubehör zusammensetzen, sich innerhalb eines Betriebes, einer Baustelle, eines Lagers oder Ähnlichem befinden und ausschließlich dem Betanken betriebseigener Fahrzeuge, Arbeits- und Baumaschinen, Hubschrauber, Luft- und Wasserfahrzeuge dienen. Als betriebsinterne Tankstellen gelten auch Anlagen innerhalb der Areale öffentlicher Verwaltungen, die ausschließlich dem Betanken der Fahrzeuge der Verwaltung dienen.
2. Die Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb ortsfester betriebsinterner Tankstellen wird vom zuständigen Abteilungsdirektor erteilt. Die Anlagen müssen nicht von der Kommission laut Artikel 23 abgenommen werden. Die Inbetriebnahme erfolgt unter Einhaltung der Sicherheits-, Brand- und Umweltschutzbestimmungen; ein von der Antrag stellenden Firma beauftragter, entsprechend qualifizierter Techniker stellt eine Bescheinigung darüber aus. Stichprobenkontrollen werden vom Landesamt für Handel und Dienstleistungen im Einvernehmen mit dem Landesamt für Brandverhütung und dem Landesamt für Gewässerschutz durchgeführt.
3. Die Erlaubnis wird, unabhängig vom gesamten Fassungsvermögen der Treibstofftanks, nur dann erteilt, wenn der Fuhr- und Maschinenpark des Antrag stellenden Betriebes mindestens fünf Einheiten umfasst. Dies gilt nicht für Fahrzeuge für die Pistenpräparierung, für Hubschrauber, Luftfahrzeuge, die mit Flugtreibstoff versorgt werden, für Wasserfahrzeuge sowie für den Fall, dass eine öffentliche Körperschaft den Antrag stellt. Für die Berechnung der Größe des Fuhrparks gilt jedes Fahrzeug mit einer Ladekapazität von jeweils mehr als 3,5 Tonnen als eine Einheit. Jedes Fahrzeug mit einer geringeren Ladekapazität, das als Lastkraftwagen zugelassen ist, gilt als eine halbe Einheit. Bei Mietwagen- und Autobusunternehmen gilt jeder Autobus mit mindestens 40 Sitzplätzen als eine Einheit und jedes für den Personentransport bestimmte Fahrzeug mit mehr als neun Sitzplätzen, einschließlich Fahrer, als eine halbe Einheit. Alle sonstigen Fahrzeuge, die nicht unter diese Kategorien fallen, werden als ein Viertel einer Einheit berechnet.
4. Die Erlaubnis für ortsfeste betriebsinterne Tankstellen, die die Treibstoffversorgung für einen öffentlichen Dienst, einen Notdienst, einen Zivilschutzdienst oder einen ähnlichen Dienst gewährleisten, kann auch der öffentlichen Körperschaft erteilt werden, die den Dienst erbringt. Die Führung der Anlagen kann vertraglich anderen Rechtssubjekten übertragen werden. Eine Kopie des entsprechenden Vertrags wird der Landesabteilung Wirtschaft übermittelt. Öffentliche Körperschaften und Betriebe mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung, die im Besitz der Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb betriebsinterner Tankstellen für Methangas sind, können, nach Einholen der Unbedenklichkeitserklärung der Landesabteilung Wirtschaft, mit anderen öffentlichen Körperschaften und Betrieben mit öffentlicher Beteiligung Vereinbarungen abschließen, um auch ihre Fahrzeuge an den genannten Tankstellen betanken zu können.
5. Unternehmen, die im Besitz der Erlaubnis für ortsfeste betriebsinterne Tankstellen sind, können an ihren Anlagen auch Fahrzeuge anderer Unternehmen betanken, sofern letztere einen Fuhr- und Maschinenpark von mindestens fünf Einheiten besitzen und
- an den Unternehmen im Besitz der Erlaubnis zu mindestens 30 Prozent beteiligt sind oder umgekehrt oder
- die Gesellschafter der beiden Unternehmen zu mindestens 80 Prozent übereinstimmen.
6. Konsortien, die mindestens über 20 Mitgliedsbetriebe zählen und von denen mindestens ein Drittel im Bereich Transport tätig sind, sind ermächtigt, am gemeinsamen Betriebssitz des Konsortiums, eine betriebsinterne Tankstelle zu errichten. Mindestens ein Drittel der Mitgliedsbetriebe, jeweils für sich betrachtet, muss die Voraussetzungen laut Absatz 3 vorweisen. Sämtliche Mitglieder des Konsortiums können die betriebsinterne Tankstelle ausschließlich für die Betankung des eigenen Fuhr- und Maschinenparks nutzen.
7. Betriebstankstellen gemäß Artikel 32 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 2008, Nr. 6, in geltender Fassung, mit einem Gesamtfassungsvermögen von nicht mehr als neun Kubikmetern können, sofern der Treibstoff ausschließlich zur Versorgung von Arbeits- und Baumaschinen des Betriebs benutzt wird, errichtet und betrieben werden, sobald die Meldung an die Landesabteilung Wirtschaft erfolgt ist. Der Meldung sind die von einem im Berufsverzeichnis eingetragenen Ingenieur oder anderen Fachtechniker abgefassten Bescheinigungen über die Einhaltung der Sicherheits-, Brand- und Umweltschutzbestimmungen beizulegen. Als Arbeits- und Baumaschinen gelten jene Fahrzeuge, die laut Artikel 58 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. April 1992, Nr. 285, als solche eingestuft sind.
8. Die Errichtung und der vorübergehende Betrieb nicht standortgebundener Tankstellen mit entsprechender Zulassung des Innenministeriums oder einer anderen anerkannten Körperschaft sind unter der Voraussetzung, dass der Fuhr- und Maschinenpark vorwiegend vor Ort versorgt werden kann, in folgenden Fällen erlaubt:
- bei Körperschaften, die einen öffentlichen Notdienst leisten,
- bei Steinbrüchen und Gruben, Hoch-, Tief-, Eisenbahn- und Straßenbaustellen.
9. Für einen Zeitraum von maximal einem Jahr ist auch die Errichtung und der Betrieb nicht standortgebundener Tankstellen mit entsprechender Zulassung des Innenministeriums oder einer anderen anerkannten Körperschaft erlaubt, wenn es sich um Unternehmen handelt, die zwar die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für eine ortsfeste Tankstelle erfüllen, vorübergehend aber über kein entsprechendes Grundstück verfügen oder deren Betriebssitz sich gerade in der Bau- oder Umbauphase befindet. Dasselbe gilt für Unternehmen, die bereits eine Erlaubnis für eine ortsfeste Tankstelle besitzen, aber den Betriebssitz gerade umbauen.
10. Das höchstzulässige Fassungsvermögen der Anlagen laut den Absätzen 8 und 9 beträgt neun Kubikmeter. Die Anlagen können errichtet und in Betrieb genommen werden, sobald die Aufnahme der Tätigkeit der Landesabteilung Wirtschaft gemeldet wurde. Der Meldung sind eine Kopie der vom Innenministerium ausgestellten Zulassung des Modells der Anlage und eine Kopie der Baukonzession oder der Genehmigung für geringfügige Eingriffe in die Landschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) bis f) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 6. November 1998, Nr. 33, in geltender Fassung, beizulegen.
11. Die Inhaber und Betreiber sowohl ortsfester als auch nicht standortgebundener betriebsinterner Tankstellen müssen die Sicherheits-, Brandschutz- und Umweltschutzbestimmungen beachten. Sie müssen außerdem das Ein- und Ausgangsregister führen und der Landesabteilung Wirtschaft bis jeweils zum 28. Februar eine Übersicht über die im Vorjahr abgesetzte Treibstoffmenge in digitaler Form übermitteln.
12. Die Inhaber nicht standortgebundener Tankstellen, Tanks und Behälter mit einem Gesamtfassungsvermögen von höchstens einem Kubikmeter Treibstoff laut Absatz 13, die vom Innenministerium oder einer anderen anerkannten Körperschaft zugelassen sind, müssen die Sicherheits-, Brandschutz- und Umweltschutzbestimmungen beachten. Sie müssen außerdem der Landesabteilung Wirtschaft bis jeweils zum 28. Februar eine Übersicht über die im Vorjahr abgesetzte Treibstoffmenge sowie über den aktuellen Bestand des Arbeits- und Baumaschinenfuhrparks in digitaler Form übermitteln.
13. Vorbehaltlich der Sicherheits-, Brandschutz- und Umweltschutzvorschriften finden die Bestimmungen dieses Artikels keine Anwendung:
- auf Tankstellen für landwirtschaftliche Treibstoffe, die für den Eigenbedarf bestimmt sind, beschränkt auf die Abgabe von denaturierten, steuerfreien oder steuerbegünstigten Treibstoffen,
- auf betriebsinterne Tankstellen innerhalb der Areale öffentlicher Staatsverwaltungen,
- auf die Lagerung und Ausgabe von höchstens einem Kubikmeter Treibstoff durch nicht standortgebundene Tankstellen, die vom Innenministerium oder einer anderen anerkannten Körperschaft zugelassen sind, sofern sie ausschließlich betriebseigene Arbeits- und Baumaschinen versorgen,
- auf die Lagerung von höchstens einem Kubikmeter Treibstoff in nicht unterirdischen Tanks und Behältern, die den geltenden Sicherheitsbestimmungen entsprechen, wenn der Treibstoff ausschließlich für die Versorgung von betriebseigenen Arbeits- und Baumaschinen bestimmt ist.
14. Für die Treibstofflagerungen laut Absatz 13 Buchstaben c) und d) gelten die Bestimmungen laut Absatz 12.“
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.