(1) In der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, „Benennung und Aufgaben der Ämter der Südtiroler Landesverwaltung“, in geltender Fassung, sind unter Punkt 28. folgende Änderungen angebracht:
a) Beim Amt unter Punkt 28.6. (Amt für Naturparke) sind folgende Gedankenstriche gestrichen:
b) Nach dem Punkt 28.7. wird folgender Punkt 28.8. hinzugefügt:
„28.8. Amt für den Nationalpark Stilfserjoch
(1) In der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, „Benennung und Aufgaben der Ämter der Südtiroler Landesverwaltung“, in geltender Fassung, erhält Punkt „39. Europa“ folgende Fassung:
„39. EUROPA
Amt für europäische Integration
Landeszahlstelle
Amt für den Europäischen Sozialfonds
(1) In der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, „Benennung und Aufgaben der Ämter der Südtiroler Landesverwaltung“, in geltender Fassung, sind unter Punkt 15. folgende Änderungen angebracht:
(1) In der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, „Benennung und Aufgaben der Ämter der Südtiroler Landesverwaltung“, in geltender Fassung, ist unter Punkt 40. folgende Änderung angebracht:
„– finanzielle Unterstützung des Sprachenlernens außerhalb des Landes“.
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.