(1) Artikel 1 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 14. September 2006, Nr. 213/1.4, erhält folgende Fassung:
„2. Die Tanzlokale öffnen um 20.00 Uhr und schließen um 3.30 Uhr.“
(2) Nach Artikel 1 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 14. September 2006, Nr. 213/1.4, wird folgender Absatz 5 angefügt:
„5. Allen Gaststätten mit Sperrstunde nach 2.00 Uhr ist es anlässlich der jährlichen Umstellung auf die Sommerzeit erlaubt, eine Stunde später als auf der Betriebslizenz angegeben zu schließen.“
(1) Am Ende von Artikel 3 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 14. September 2006, Nr. 213/1.4, wird folgender Satz angefügt: „In letzteren Fällen kann der Bürgermeister auch den Tanzlokalen eine Verlängerung der Sperrstunde auf 5.00 Uhr genehmigen.“
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.