1. Das Verwaltungsamt für Umwelt überprüft die formelle Richtigkeit des Antrags.
2. Die technische Bewertung der Maßnahmen laut Artikel 54 Absatz 1 des Gesetzes obliegt dem Landesamt für Gewässerschutz nach den Kriterien der Notwendigkeit, Dringlichkeit, Angemessenheit der Kosten und der Haushaltsverfügbarkeit, unter Beachtung folgender Prioritäten:
a) dringende Maßnahmen aufgrund des Qualitätszustandes des Gewässers,
b) dringende Maßnahmen, um das sachgemäße Funktionieren der bestehenden Kläranlagen und Hauptkanalisationen zu gewährleisten,
c) Neubau oder Erweiterung von Kläranlagen und Neubau von Hauptkanalisationen,
d) Anpassung von bestehenden Kläranlagen an neue Bestimmungen,
e) Sanierungsmaßnahmen bzw. außerordentliche Instandhaltungsarbeiten bei bestehenden Kläranlagen und Hauptkanalisationen,
f) Optimierungsmaßnahmen bei bestehenden Kläranlagen; Neubau oder Sanierung von Hauptkanalisationen für das Niederschlagswasser, einschließlich der entsprechenden Anlagen.
3. Die technische Bewertung der Maßnahmen laut Artikel 54 Absatz 2 des Gesetzes obliegt dem Amt für Gewässerschutz bzw. dem Biologischen Landeslabor nach den Kriterien der Notwendigkeit, Dringlichkeit, Angemessenheit der Kosten und der Haushaltsverfügbarkeit, unter Beachtung folgender Prioritäten:
a) dringende Maßnahmen aufgrund des Qualitätszustandes des Gewässers,
b) Sanierungs- und Renaturierungsmaßnahmen an Oberflächengewässern samt den entsprechenden Schutzstreifen und am Grundwasser.
4. Bei Maßnahmen mit gleicher Prioritätsstufe wird jenen Bauvorhaben Vorrang gegeben, die eine bessere Kosten-Nutzen-Bilanz bezogen auf den Gewässerschutz aufweisen.